Wichtig

Definition von PSA

Persönliche Schutzausrüstung ist jede Ausrüstung, die dazu bestimmt ist, von den Beschäftigten benutzt oder getragen zu werden, um sich gegen eine Gefährdung für ihre Sicherheit und Gesundheit zu schützen, sowie jede mit demselben Ziel verwendete und mit der Persönlichen Schutzausrüstung verbundene Zusatzausrüstung (§ 1 Abs. 2 PSA-BV).

Nach § 3 ArbSchG ist der Arbeitgeber verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Dabei muss er geeignete Mittel zur Verfügung stellen, zu der auch Persönliche Schutzausrüstung (PSA) gehört. PSA ist als individuelle Maßnahme nachrangig zu anderen Maßnahmen umzusetzen. Diese Anforderung wird auch als TOP-Prinzip bezeichnet. Zum Schutz vor Gefährdungen sind zunächst technische, dann organisatorische und schließlich persönliche, also individuelle Maßnahmen zu treffen. PSA muss demnach dann zur Verfügung gestellt werden, wenn andere Maßnahmen nicht möglich oder nicht ausreichend sind (Abb. 1).

Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass die persönlichen Schutzausrüstungen während der gesamten Benutzungsdauer gut funktionieren und sich in einem hygienisch einwandfreien Zustand befinden. Hierzu gehören eine geeignete Lagerung sowie Wartungs-, Reparatur- und Ersatzmaßnahmen.

Abb. 1: Beispielhafte Persönliche Schutzausrüstung[1]

[1] Quelle: voltamax, www.pixabay.com.

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