(1) 1Die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt durch

 

1.

Ablauf oder Beendigung der Amtszeit,

 

2.

Niederlegung des Amtes,

 

3.

Beendigung des Dienst- bzw. Beschäftigungsverhältnisses,

 

4.

Verlust der Wählbarkeit,

 

5.

Ausschluß durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung,

 

6.

Feststellung nach Ablauf der in § 25 Abs. 2 bezeichneten Frist, daß das Personalratsmitglied nicht wählbar war.

2Die Mitgliedschaft in der Jugend- und Auszubildendenvertretung erlischt ferner durch Beendigung des Ausbildungsverhältnisses. 3Die Mitgliedschaft in der Jugend- und Auszubildendenvertretung wird für die restliche Wahlperiode weiter fortgesetzt, wenn das bisherige Mitglied im unmittelbaren Anschluß an sein Ausscheiden wieder eingestellt und einer Dienststelle im Bereich der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der es bisher angehörte, zugewiesen wird.

 

(2) 1Die Mitgliedschaft im Personalrat wird durch einen Wechsel der Gruppenzugehörigkeit eines Mitgliedes nicht berührt. 2Das Mitglied bleibt Vertreter der Gruppe, die es gewählt hat.

 

(3) Das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 stellt der Personalrat durch einen Beschluß fest.

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