(1) 1Die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt durch
1. |
Ablauf oder Beendigung der Amtszeit, |
2. |
Niederlegung des Amtes, |
3. |
Beendigung des Dienst- oder Beschäftigtenverhältnisses, |
4. |
Verlust der Wählbarkeit, |
5. |
Ausschluss durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, |
6. |
Feststellung nach Ablauf der in § 25 Absatz 2 bezeichneten Frist, dass das Personalratsmitglied nicht wählbar war. |
2Die Mitgliedschaft in der Jugend- und Auszubildendenvertretung erlischt ferner durch Beendigung des Ausbildungsverhältnisses. 3Die Mitgliedschaft in der Jugend- und Auszubildendenvertretung wird für die restliche Wahlperiode weiter fortgesetzt, wenn das bisherige Mitglied im unmittelbaren Anschluss an sein Ausscheiden wieder eingestellt und einer Dienststelle im Bereich der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der es bisher angehörte, zugewiesen wird.
(2) Die Mitgliedschaft im Personalrat wird durch einen Wechsel der Gruppenzugehörigkeit eines Mitgliedes nicht berührt; dieses vertritt weiterhin die Gruppe, von der es gewählt wurde.
(3) Das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 stellt der Personalrat durch einen Beschluss fest.
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