(1) 1Die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt durch

 

1.

Ablauf oder Beendigung der Amtszeit,

 

2.

Niederlegung des Amtes,

 

3.

Beendigung des Dienst- oder Beschäftigtenverhältnisses,

 

4.

Verlust der Wählbarkeit,

 

5.

Ausschluss durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung,

 

6.

Feststellung nach Ablauf der in § 25 Absatz 2 bezeichneten Frist, dass das Personalratsmitglied nicht wählbar war.

2Die Mitgliedschaft in der Jugend- und Auszubildendenvertretung erlischt ferner durch Beendigung des Ausbildungsverhältnisses. 3Die Mitgliedschaft in der Jugend- und Auszubildendenvertretung wird für die restliche Wahlperiode weiter fortgesetzt, wenn das bisherige Mitglied im unmittelbaren Anschluss an sein Ausscheiden wieder eingestellt und einer Dienststelle im Bereich der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der es bisher angehörte, zugewiesen wird.

 

(2) Die Mitgliedschaft im Personalrat wird durch einen Wechsel der Gruppenzugehörigkeit eines Mitgliedes nicht berührt; dieses vertritt weiterhin die Gruppe, von der es gewählt wurde.

 

(3) Das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 stellt der Personalrat durch einen Beschluss fest.

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