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16.09.2024
BAG-Urteil
Auf „Beschäftigte in Gaststätten“ ist der TVöD nicht anwendbar. Dies gilt aber nur dann, wenn die Beschäftigten in einem Betrieb tätig sind, dessen Zweck darauf gerichtet ist, Gästen Speisen und Getränke zum Verzehr vor Ort gegen Entgelt anzubieten. Dies war bei einem „Mitarbeiter Service“, der in der Gastronomie eines kommunalen Eissportzentrums eingesetzt war, nicht der Fall. Somit ist der TVöD auf den Beschäftigten anzuwenden.
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