Jahressonderzahlung nach TVöD und TV-L

Die Jahressonderzahlung nach TVöD bzw. TV-L wird mit dem Novembergehalt 2024 ausgezahlt. Lesen Sie hier, was bei den Anspruchsvoraussetzungen, der Berechnung und bei Altersteilzeit von Beschäftigten zu beachten ist.

Die Jahressonderzahlung ist eine Leistung, die alle Arbeitgeber im öffentlichen Dienst als zusätzliches Entgelt für die im Bezugsjahr erbrachte Arbeitsleistung und Betriebstreue auszahlen. Sie ist in § 20 TVöD bzw. § 20 TV-L geregelt und wird mit dem Novembergehalt fällig.

Anspruch auf die Jahressonderzahlung

Jeder Beschäftigte, der am 1. 12. eines Jahres in einem Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes steht, hat Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. Dabei kommt es nur auf den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses am 1. 12 an. Wenn also das Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt ruht, z. B. wegen Elternzeit, berührt das den Bestand des Arbeitsverhältnisses nicht und ein Anspruch auf die Jahressonderzahlung besteht.

Wenn das Arbeitsverhältnis aber vor dem 1.12. beendet wurde, bekommt der Beschäftigte keine Jahressonderzahlung. Das gilt unabhängig davon, aus welchen Grund der Beschäftigte aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Der Anspruch auf Jahressonderzahlung entfällt z. B. bei Ablauf eines befristeten Arbeitsvertrags, bei der Kündigung durch den Beschäftigten, bei der Kündigung durch den Arbeitgeber, bei Abschluss eines Aufhebungsvertrags und sogar bei Erreichen des Rentenalters.

TVöD Jahressonderzahlung 2024

Die Jahressonderzahlung 2024 nach § 20 TVöD beträgt

  • für Beschäftigte nach TVöD (VKA) 84,51% für die Entgeltgruppen 1-8, 70,28% für die Entgeltgruppen 9a-12 und 51,78 % für die Entgeltgruppen 13-15 des in den Monaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts
  •  für Beschäftigte nach TVöD (Bund) 90% für die Entgeltgruppen 1-8, 80% für die Entgeltgruppen 9a-12 und 60% für die Entgeltgruppen 13-15

Bemessungsgrundlage für die Jahressonderzahlung

Bemessungsgrundlage für die Jahressonderzahlung ist das durchschnittlich gezahlte Entgelt in den Monaten Juli, August und September.

Berücksichtigt werden

  • das monatliche Tabellenentgelt
  • in Monatsbeträgen festgelegte Entgeltbestandteile, z. B. Zulage für vorübergehende höherwertige Tätigkeit, Zulage bei Führung auf Probe und Führung auf Zeit, Techniker-, Meister-, Programmiererzulage
  • nicht in Monatsbeträgen festgelegte Entgeltbestandteile, z. B. Zeitzuschläge für Nacht-, Samstags-, Sonntags-, Feiertagsarbeit, Entgelt für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft

Nicht berücksichtigt werden z. B.

  • Einmalzahlungen (z. B. Abfindungen)
  • Entgelt für Überstunden und Mehrarbeit (Ausnahme: Berücksichtigung für Jahressonderzahlung, wenn im Dienstplan vorgesehen)
  • Leistungszulagen, Leistungs- und Erfolgsprämien
  • Krankengeldzuschuss
  • Besondere Zahlungen nach § 23 TVöD/TV-L (vermögenswirksame Leistungen, Jubiläumsgeld, Sterbegeld)
  •  Zahlung nach dem TV Inflationsausgleich

TVöD Jahressonderzahlung: Kürzung des Anspruchs (Zwölfelungsregelung)

Der Anspruch auf Jahressonderzahlung vermindert sich um 1/12 für jeden Kalendermonat, in dem der Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 21 TVöD hat (sog. Zwölftelungsregelung nach § 20 Abs. 4 TVöD).

  • Jahressonderzahlung bei  Mutterschutz und Elternzeit

Während der Mutterschutzzeiten und der Elternzeit besteht zwar kein Anspruch auf Entgelt. Die Jahressonderzahlung wird aber trotzdem nicht vermindert für Kalendermonate, in denen das Entgelt wegen Beschäftigungsverboten nach dem Mutterschutzgesetz oder wegen Elternzeit bis zum Ende des Kalenderjahres der Geburt des Kindes nicht gezahlt wurde (§ 20 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1c TVöD).

  • Jahressonderzahlung bei Krankheit

Die Jahressonderzahlung wird grundsätzlich auch an arbeitsunfähig erkrankte Beschäftigte gezahlt. Eine länger andauernde Krankheit kann zwar zu einer Verminderung der Jahressonderzahlung führen. Eine Verminderung der Jahressonderzahlung unterbleibt aber für Kalendermonate, in denen der Beschäftigte Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall hat (bis zur Dauer von 6 Wochen), denn die Entgeltfortzahlung ist "monatliches Entgelt" i. S. d. § 20 Abs. 2 TVöD, oder für Kalendermonate, in denen dem Beschäftigten Krankengeldzuschuss gezahlt wurde (§ 20 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 TVöD).

TV-L Jahressonderzahlung 2024

Die Jahressonderzahlung gibt es auch bei Arbeitsverhältnissen, die dem Tarifvertrag der Länder (TV-L) unterliegen. Sie ist in § 20 TV-L geregelt und wird auch im November ausgezahlt.

Die Jahressonderzahlung nach § 20 TV-L beträgt 87,43% für die Entgeltgruppen 1-4, 88,14% für die Entgeltgruppen 5-8, 74,35% für die Entgeltgruppen 9a-11, 46,47% für die Entgeltgruppen 12-13 und 32,53% für die Entgeltgruppen 14-15 des in den Monaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts.

Anspruch auf die Jahressonderzahlung bei Altersteilzeit

Das BAG hat entschieden, dass ein Anspruch auf Zahlung der Jahressonderzahlung auch für Beschäftigte besteht, die sich bereits in der Freistellungsphase ihrer Altersteilzeit befinden. Bei der Altersteilzeit im Blockmodell ist eine Betrachtung nach den einzelnen Zeitabschnitten vorzunehmen: Zeiträume vor Beginn des Altersteilzeitverhältnisses haben in voller Höhe in die Berechnung einzufließen. Für den Zeitraum der Aktivphase stehe der Arbeitnehmerin die Jahressonderzahlung anteilig zu – und zwar jeweils hälftig als Einmalzahlung und als Wertguthaben (BAG, Urteil v. 25.7.2023, 9 AZR 332/22).

Ist die Jahressonderzahlung pfändbar?

Oft taucht die Frage auf, ob die Jahressonderzahlung eine „Weihnachtsvergütung“ ist, die nach § 850a Nr. 4 ZPO (teilweise) unpfändbar ist. Das ist aber nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts nicht der Fall, weil sie nicht zweckgerichtet im Zusammenhang mit Weihnachten geleistet wird. Vielmehr hat die Jahressonderzahlung Vergütungscharakter. Sie soll geleistete Arbeit zusätzlich honorieren, was auch durch die Verminderung der Jahressonderzahlung für Kalendermonate ohne Anspruch auf Entgelt deutlich wird (BAG, Urteil v. 18.5.2016, 10 AZR 233/15).

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