Jahressonderzahlung ist pfändbar

Die Jahressonderzahlung nach § 20 TVöD ist keine Weihnachtsvergütung und ist deshalb in vollem Umfang pfändbar. Der Arbeitgeber kann bei einer Pfändung den Nettolohn entsprechend kürzen.

Hintergrund: Arbeitgeber kürzt Nettolohn um gepfändeten Betrag

Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem Jahr 2000 beschäftigt. Er verlangt die Auszahlung des vollen Nettolohns des Monats November 2013. Wegen einer Pfändung hatte der Arbeitgeber nur einen Teil der Jahressonderzahlung an den Arbeitnehmer ausgezahlt.

Entscheidend ist hier die Frage, ob die Jahressonderzahlung nach § 20 TVöD/VKA eine teilweise unpfändbare Weihnachtsvergütung i. S. v. § 850a Nr. 4 ZPO ist oder ob die Jahressonderzahlung in vollem Umfang gepfändet werden kann.

Entscheidung: Jahressonderzahlung ist pfändbar

Die Jahressonderzahlung nach § 20 TVöD/VKA ist kein nach § 850a Nr. 4 ZPO unpfändbarer Bezug.

Unpfändbar nach § 850a Nr. 4 ZPO sind „Weihnachtsvergütungen“. Eine solche Weihnachtsvergütung ist nicht nur eine klassische „Weihnachtsgratifikation“, die der Arbeitgeber als Beitrag zu den erhöhten Aufwendungen des Arbeitnehmers leistet, sondern kann auch eine Sondervergütung für erbrachte Arbeit sein, sofern sie aus Anlass des Weihnachtsfestes gezahlt wird.

Jahressonderzahlung ist keine Weihnachtsvergütung

Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts wird die Jahressonderzahlung nach § 20 TVöD/VKA aber nicht als Weihnachtsvergütung geleistet.

Schon der Wortlaut der Tarifnorm enthält keinen Hinweis darauf, dass die Jahressonderzahlung aus Anlass von Weihnachten gezahlt wird. Vielmehr deute die Bezeichnung darauf hin, dass es sich um einen Leistung handelt, die für das gesamte Kalenderjahr erbracht wird.

Auch aus dem systematischen Zusammenhang der Tarifnorm, insbesondere aus der Höhe der Leistung und der Fälligkeit der Jahressonderzahlung, ergibt sich nichts anderes.

(BAG, Urteil v. 18.5.2016, 10 AZR 233/15)


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