Vertrauensschutz bei korrigierender Rückgruppierung

Wenn ein Arbeitgeber aufgrund eines Höhergruppierungsantrags nach § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA eine Zuordnung der Tätigkeit zu einem neuen Tätigkeitsmerkmal der Entgeltordnung vornimmt, kann die Eingruppierung nach den Grundsätzen zur korrigierenden Rückgruppierung berichtigt werden.

Die Klägerin ist seit dem Jahr 2016 in von der Beklagten betriebenen Kliniken der Neurologie und Akutgeriatrie als Ergotherapeutin beschäftigt. Im Dezember 2017 stellte sie im Zuge der neuen Entgeltordnung TVöD/VKA einen Antrag auf Höhergruppierung von der EG 8 in die EG 9b. Im Jahr danach nahm die Beklagte eine korrigierende Rückgruppierung in die EG 9a TVöD/VKA vor, da nach ihrer Auffassung die Voraussetzungen für die Eingruppierung in die EG 9b nicht vorlagen. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie sei weiterhin nach EG 9b TVöD/VKA zu vergüten. Sie beruft sich darauf, dass eine korrigierende Rückgruppierung der Beklagten aus Gründen des Vertrauensschutzes verwehrt sei. Das Arbeitsgericht hatte die Feststellungsklage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hatte der Klage stattgegeben. Nun musste das Bundesarbeitsgericht (BAG) entscheiden.

Korrigierende Rückgruppierung hat nicht gegen Vertrauensschutz verstoßen

Das BAG hat entschieden, dass die von der Beklagten vorgenommene korrigierende Rückgruppierung nicht gegen Treu und Glauben gemäß § 242 BGB verstoßen hat.

Grundsätzlich kann ein Beschäftigter aufgrund der Mitteilung des Arbeitgebers über die vorgenommene Eingruppierung einen „begrenzten Vertrauensschutz” in Anspruch nehmen. Im Fall einer sog. korrigierenden Rückgruppierung obliegt dem Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast für die objektive Fehlerhaftigkeit der bisher vorgenommenen Eingruppierung, wenn sich eine Beschäftigte im Prozess auf die vom Arbeitgeber zuvor als maßgebend mitgeteilte Entgeltgruppe stützt.

Höhergruppierung anlässlich der Überleitung in die neue Entgeltordnung zum TVöD

Die auf einen Antrag der Klägerin nach § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA gestützte Höhergruppierung begründet hierbei kein über einen „begrenzten Vertrauensschutz“ hinausgehendes gesteigertes Vertrauen. Die von der Beklagten zu Beginn des Jahres 2018 auf einen Höhergruppierungsantrag der Klägerin nach § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA gestützte Zuordnung zur höheren EG 9b TVöD/VKA beruhte nicht auf einer Überprüfung und anschließenden Korrektur einer nunmehr für rechtsfehlerhaft erachteten vormaligen Eingruppierung, sondern es lag eine erstmalige Eingruppierungsentscheidung nach einem neuen Tätigkeitsmerkmal der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA vor, von der kein erhöhtes Maß an Richtigkeitsgewähr ausgehe, welches einer korrigierenden Rückgruppierung nach den dargestellten Maßstäben entgegenstehe.

Deshalb konnte die Klägerin nicht davon ausgehen, dass die Beklagte bereits zuvor die Zuordnung ihrer Tätigkeit zur EG 8 TVöD/VKA anhand der neuen Entgeltordnung überprüft und diese erst nach der Höhergruppierung in die EG 9b TVöD/VKA aufgrund einer erst danach als fehlerhaft erkannten Bewertung korrigieren wollte.

Da das BAG auf Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilen konnte, ob die Klägerin eine Vergütung nach EG 9b TVöD/VKA beanspruchen konnte, hat es die Sache an das LAG zurückverwiesen.

(BAG, Urteil vom 13.12.2023, 4 AZR 322/22)


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