Krankmeldung im öffentlichen Dienst
Wenn ein Beschäftigter wegen Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert ist, muss er sich unverzüglich am ersten Tag der Erkrankung beim Arbeitgeber krankmelden, spätestens zum Zeitpunkt des geplanten Arbeitsbeginns. Der Beschäftigte muss dabei die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit mitteilen, also angeben, wann er aufgrund seiner eigenen Einschätzung voraussichtlich wieder arbeiten kann (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz).
Die Krankmeldung muss gegenüber dem Vorgesetzten erfolgen. Eine bestimmte Form der Anzeige sieht das Gesetz nicht vor. Die Krankmeldung kann deshalb telefonisch, aber auch per WhatsApp, SMS oder E-Mail erfolgen, wenn dies im Betrieb üblich ist. Der Arbeitnehmer kann die Mitteilung selbst vornehmen oder Dritte damit beauftragen (Familienangehörige, Freunde, Arbeitskollegen etc.). Er muss dabei aber berücksichtigen, dass nicht die Mitteilung gegenüber dem Dritten zur Beurteilung der "Unverzüglichkeit" maßgeblich ist, sondern der Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber von diesem Dritten tatsächlich informiert wird.
TVöD Krankmeldung: Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Für privat krankenversicherte Beschäftigte sowie für die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt, der nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt (außerdem für geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten und Zeiten von Rehabilitations- und Vorsorgemaßnahmen), gilt:
Wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage dauert, muss der Beschäftigte dem Arbeitgeber an dem darauffolgenden Arbeitstag eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Entgeltfortzahlungsgesetz). Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Der Arbeitgeber kann die Bescheinigung auch früher verlangen (z. B. ab dem ersten Krankheitstag); diese Entscheidung steht im Ermessen des Arbeitgebers und muss nicht begründet werden. Betrifft dies mehrere Arbeitnehmer (z. B. durch entsprechende Vereinbarungen im Arbeitsvertrag), bedarf diese Anordnung der vorherigen Zustimmung des Betriebsrats bzw. Personalrats.
Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Zum 1.1.2023 entfiel die Vorlagepflicht einer AU-Bescheinigung für gesetzlich versicherte Beschäftigte an den Arbeitgeber. Der Beschäftigte muss nur noch die Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer feststellen lassen. Dabei handelt es sich um eine Obliegenheit, nicht um eine Pflicht des Beschäftigten.
Die Kommunikation zwischen Arzt und Krankenkasse findet schon seit dem 1.10.2021 elektronisch statt, die elektronische Meldung an den Arbeitgeber erfolgt aber erst seit dem 1.1.2023.
Durch das eAU-Verfahren entfällt nur die Nachweispflicht des Beschäftigten. Er bleibt verpflichtet, sich bei dem Arbeitgeber unverzüglich arbeitsunfähig zu melden (Anzeigepflicht) und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen. Dies gilt auch bei der Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit über einen erstmals oder folgend festgestellten Zeitraum hinaus.
Entgeltfortzahlung nach TVöD und TV-L
Wenn der Beschäftigte ohne sein Verschulden infolge Krankheit arbeitsunfähig ist, leistet der Arbeitgeber Entgeltfortzahlung (§ 22 Abs. 1 TVöD bzw. § 22 Abs. 1 TV-L). Der Anspruch besteht auch in den ersten 4 Wochen des Arbeitsverhältnisses. Im Unterschied zur gesetzlichen Regelung kennen die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes keine Wartezeit.
Begriff der Arbeitsunfähigkeit
Eine Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn der Beschäftigte die ihm vertragsgemäß obliegende Arbeit infolge Krankheit nicht erfüllen kann oder ihm diese nicht zugemutet werden kann. Unter Krankheit fällt jeder regelwidrige körperliche oder geistige Zustand. Von der Entgeltfortzahlung wegen Krankheit werden auch medizinische Vorsorge- oder Reha-Maßnahmen (§ 22 Abs. 1 Satz 3 TVöD bzw. TV-L) oder ein Unfall umfasst.
Keine Erkrankung im Sinn der Entgeltfortzahlung sind eine normal verlaufende Schwangerschaft, eine künstliche Befruchtung oder medizinisch nicht notwendige Schönheitsoperationen.
Auswirkungen einer Arbeitsunfähigkeit auf die Jahressonderzahlung?
Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit führt, solange ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung (in den ersten 6 Wochen der Krankheit) oder Krankengeldzuschuss besteht, nicht zu einer Kürzung der Jahressonderzahlung.
Besonderheiten ergeben sich aber bei der Berechnung der Jahressonderzahlung, wenn über die 6-Wochen-Entgeltfortzahlung hinausgehende Krankheitszeiten in die Monate Juli, August, September (den Bemessungszeitraum für die Jahressonderzahlung) fallen. Wird in dem 3-Monats-Zeitraum Entgelt oder Entgeltfortzahlung nach § 21 TVöD bzw. § 21 TV-L nicht oder nur an weniger als 30 Kalendertagen gezahlt, berechnet sich die Jahressonderzahlung nach dem letzten vollen Kalendermonat vor Beginn der Krankheit.
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Auswirkungen einer Arbeitsunfähigkeit auf die Stufenlaufzeit?
Solange Anspruch auf Entgeltfortzahlung (in den ersten 6 Wochen der Krankheit) oder Krankengeldzuschuss besteht (längstens bis zum Ende der 13. bzw. 39. Krankheitswoche), kommt es nicht zu einer Unterbrechung der Stufenlaufzeit für den Aufstieg in die nächst höhere Entgeltstufe (§ 17 Abs. 3 Buchst. b TVöD bzw. § 17 Abs. 3 Buchst. b TV-L).
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