Kirchenmitgliedschaft als Einstellungsvoraussetzung
Alles hatte mit einer Stellenausschreibung der Diakonie begonnen: Die Sozialpädagogin hatte sich auf eine Stelle als Referentin für ein Forschungsprojekt zum Thema Antirassismus beworben. Eine Kirchenmitgliedschaft wurde in der Stellenausschreibung verlangt. Doch die Sozialpädagogin war aus der Kirche ausgetreten. Der kirchliche Arbeitgeber berücksichtigte die Klägerin nicht und besetzte die Stelle mit einem evangelischen Bewerber. Die Klägerin verlangte die Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG.
Benachteiligung wegen der Religion gerechtfertigt?
Im Kirchenarbeitsrecht gibt es einige Besonderheiten aufgrund des religiösen Selbstbestimmungsrechts der Kirchen. Auch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz enthält eine Sonderregelung für Kirchen (§ 9 AGG). Hiernach kann eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder Weltanschauung zulässig sein. Diese Regelung beruht unter anderem auf der europäischen Antidiskriminierungsrichtlinie. Diese gestattet es Kirchen, Anforderungen zu stellen, die im Zusammenhang mit ihrer Religion oder Weltanschauung stehen, sofern sich diese aufgrund der Art oder Ausübung der jeweiligen Tätigkeit als wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellen.
Durch alle Instanzen: Vom Arbeitsgericht bis zum EuGH
Das Arbeitsgericht sprach der konfessionslosen Bewerberin eine Entschädigung zu. Nach der Berufung des Arbeitgebers entschied das Landesarbeitsgericht, dass kein Anspruch bestehe, da die unterschiedliche Behandlung wegen der Religion nach § 9 Abs. 1 Alt. 1 AGG gerechtfertigt sei.
Der Rechtsstreit wurde vor dem Bundesarbeitsgericht fortgesetzt. Dieses legte die Sache dem Gerichtshof der Europäischen Union vor. Dabei sollten zwei Fragen geklärt werden. Zum einen sollte beantwortet werden, ob es mit der europäischen Antidiskriminierungsrichtlinie vereinbar ist, dass kirchliche Arbeitgeber eine bestimmte Religion als Einstellungsvoraussetzung für eine Stelle fordern können. Zum anderen sollte geklärt werden, ob kirchliche Ablehnungsentscheidungen einer gerichtlichen Kontrolle unterliegen können.
Der Europäische Gerichtshof urteilte, dass die Ablehnung eines Bewerbers mit der Begründung, dass die Religion aufgrund des Ethos einer Kirche oder Organisation sowie aufgrund der Art der Tätigkeit eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt, muss einer wirksamen gerichtlichen Überprüfung unterliegen können.
Das Bundesarbeitsgericht sprach der Sozialpädagogin wenig überraschend eine Entschädigung zu. § 9 Abs. 1 Alt. 1 AGG könne die Benachteiligung der Bewerberin nicht rechtfertigen, da eine Auslegung dieser Regelung im Einklang mit der Antidiskriminierungsrichtlinie nicht möglich sei. § 9 AGG müsse deshalb unangewendet bleiben. Zudem stelle sich die Kirchenmitgliedschaft weder nach der Art der Tätigkeit noch nach den Umständen ihrer Ausübung als wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung dar. Daraufhin legte die Diakonie Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein.
BVerfG: Religiöses Selbstbestimmungsrecht unzureichend gewürdigt
Das Bundesarbeitsgericht habe es versäumt, das christliche Profil der Stelle angemessen zu berücksichtigen und das Verständnis des kirchlichen Arbeitgebers in seine Abwägung einzubeziehen, so das Bundesverfassungsgericht. Dadurch wurde dem religiösen Selbstbestimmungsrecht nicht hinreichend Rechnung getragen.
Das Gericht betont, dass kirchliche Arbeitgeber ihr religiöses Selbstverständnis plausibel darlegen müssen, um berufliche Anforderungen wie eine Kirchenmitgliedschaft zu rechtfertigen. Diese Anforderungen müsse geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sein – je nach Bedeutung der Position für die religiöse Identität der Kirche.
Was kirchliche Arbeitgeber beachten müssen
Kirchliche Arbeitgeber können also nicht für jede Stelle eine Kirchenmitgliedschaft fordern. Wenn sie dies tun, müssen sie im konkreten Einzelfall prüfen, warum dies für den entsprechenden Arbeitsplatz erforderlich ist. Eine Ablehnungsentscheidung aufgrund der Konfessionslosigkeit von Bewerber:innen ist gerichtlich überprüfbar.
(BVerfG, Beschluss vom 29. 9.2025 - 2 BvR 934/19)
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