(1) In allen Dienststellen mit in der Regel mindestens fünf wahlberechtigten Beschäftigten, von denen drei wählbar sind, werden Personalräte gebildet.
(2) Dienststellen des Landes, bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht gegeben sind, werden von der übergeordneten Dienststelle im Einvernehmen mit der Stufenvertretung einer benachbarten Dienststelle zugeteilt.
(3) 1Der Personalrat besteht in Dienststellen mit in der Regel
5 | bis | 20 | wahlberechtigten Beschäftigten aus einer Person, |
21 | bis | 50 | wahlberechtigten Beschäftigten aus drei Mitgliedern, |
51 | bis | 150 | Beschäftigten aus fünf Mitgliedern, |
151 | bis | 300 | Beschäftigten aus sieben Mitgliedern, |
301 | bis | 600 | Beschäftigten aus neun Mitgliedern, |
601 | bis | 1000 | Beschäftigten aus elf Mitgliedern. |
2Die Zahl der Mitglieder erhöht sich in Dienststellen mit 1001 bis 5000 Beschäftigten um je zwei für je weitere angefangene 1000, mit 5001 und mehr Beschäftigten um je zwei für je weitere angefangene 2000.
(4) Die Höchstzahl der Mitglieder beträgt fünfundzwanzig.
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