Wahlen zur Schwerbehindertenvertretung stehen an

Ab dem 1. Oktober 2022 werden in Betrieben die Schwerbehindertenvertretungen gewählt. Aber längst nicht in allen. Das hat eine Studie der Hans-Böckler-Stiftung ergeben. Wo muss eine Schwerbehindertenvertretung gewählt werden? Wer darf wählen und welche Voraussetzungen sind zu beachten?

Ab dem 1. Oktober 2022 werden die Schwerbehindertenvertretungen, wie alle vier Jahre, neu gewählt. Das sieht das Sozialgesetzbuch für Betriebe mit mehr als fünf schwerbehinderten Beschäftigten vor. Doch längst nicht überall kommt es dazu, zeigt eine neue Studie des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts (WSI) der Hans-Böckler-Stiftung. Insbesondere, da viele Unternehmen keine oder nur wenige Schwerbehinderte oder ihnen gleichgestellte Menschen beschäftigen. Die in der Regel gesetzlich vorgeschriebene Quote von 5 Prozent erfüllen nur Arbeitgeber im öffentlichen Dienst und gemeinnützige Betriebe.

Selbst dort, wo es genügend wahlberechtigte schwerbehinderte Beschäftigte gibt, wird nicht immer eine Schwerbehindertenvertretung gebildet, ergab die Befragung von mehr als 3.200 Betriebs- und Personalräten. Arbeitgeber mit Betriebsrat erfüllen deutlich eher ihre Pflicht: In drei Viertel der betreffenden kommerziellen, mitbestimmten Betriebe findet eine Wahl zur Schwerbehindertenvertretung statt.

Sozialgesetzbuch sieht Wahl einer Schwerbehindertenvertretung vor

Gemäß § 177 SGB IX wird in Betrieben, in denen mindestens fünf schwerbehinderte Arbeitnehmende beschäftigt sind, eine Schwerbehindertenvertretung gewählt. Die regelmäßigen Wahlen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. November statt. Außerhalb dieser Zeit finden Wahlen statt, wenn das Amt der Schwerbehindertenvertretung vorzeitig erlischt und ein stellvertretendes Mitglied nicht nachrückt, die Wahl mit Erfolg angefochten worden ist oder eine Schwerbehindertenvertretung noch nicht gewählt ist.

Wer ist wahlberechtigt?

Wahlberechtigt sind alle in dem Betrieb beschäftigten schwerbehinderten Menschen. Als solche gelten Menschen, denen das Versorgungsamt einen Grad der Behinderung von mindestens 50 auf einer bis 100 reichenden Skala attestiert hat. Auch Menschen mit geringerem Behinderungsgrad können diesen Schwerbehinderten gleichgestellt werden, worüber die Arbeitsagentur entscheidet. Diese wählen dann eine Vertrauensperson und mindestens ein stellvertretendes Mitglied.

Wer ist wählbar?

In die Schwerbehindertenvertretung wählbar sind Beschäftigte, die seit mindestens sechs Monaten im Betrieb tätig und nicht nur vorübergehend beschäftigt sind. Sie müssen zudem volljährig sein. Es ist nicht erforderlich, dass die gewählte Vertrauensperson selbst schwerbehindert ist.

Wie erfolgt die Wahl?

Vertrauensperson und Stellvertretung werden in geheimer und unmittelbarer Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt. Die Einladung zur Wahlversammlung hat durch die Schwerbehindertenvertretung zu erfolgen, wenn es im Betrieb bereits eine solche gibt. Existiert noch keine solche Interessensvertretung, kann die Initiative zur Wahl von drei wahlberechtigten Beschäftigten, dem Betriebsrat oder dem Integrationsamt ausgehen. Nach der Wahl muss der Arbeitgeber dem Integrationsamt und der Agentur für Arbeit die Vertrauenspersonen anzeigen.

Welche Aufgaben hat die Schwerbehindertenvertretung?

Schwerbehindertenvertretungen nehmen die Interessen schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Beschäftigter im Betrieb wahr. Sie sollen die betriebliche Inklusion schwerbehinderter Menschen fördern und unter anderem gewährleisten, dass der Arbeitgeber die entsprechenden gesetzlichen und anderweitigen Regelungen beachtet.

Auch der Betriebsrat ist diesbezüglich gefragt: Er soll gleichfalls die Eingliederung schwerbehinderter Menschen fördern, die Erfüllung der Verpflichtungen des Arbeitgebers überwachen und dafür sorgen, dass eine Schwerbehindertenvertretung gewählt wird.

Welche Rechte hat die Schwerbehindertenvertretung?

Die Schwerbehindertenvertretung hat, anders als der Betriebsrat, keine Mitbestimmungsrechte, sie muss aber bei bestimmten Entscheidungen des Arbeitgebers die Schwerbehinderte betreffen, angehört werden und auch bei Präventions- oder Integrationsmaßnahmen des Arbeitgebers mitwirken. Um ihre Aufgaben erfüllen zu können, hat sie zudem das Recht auf Information oder auch zur Teilnahme an Betriebsratssitzungen.


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Schlagworte zum Thema:  Schwerbehinderte, Mitwirkung