1.3.1 Technische Unterlagen für Maschinen
Technische Unterlagen bestehen aus technischen Dokumentationen. Die technischen Dokumentationen beinhalten nach Anhang VII 2006/42/EG
- eine allgemeine Beschreibung der Maschine,
- eine Übersichtszeichnung der Maschine und die Schaltpläne der Steuerkreise sowie Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der Funktionsweise der Maschine erforderlich sind,
- vollständige Detailzeichnungen, evtl. mit Berechnungen, Versuchsergebnissen, Bescheinigungen usw., die für die Überprüfung der Übereinstimmung der Maschine mit den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erforderlich sind,
- Unterlagen zur Risikobeurteilung mit Rückschluss auf das angewendete Verfahren,
- Liste der für die Maschine geltenden grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen,
- Liste angewendeter Normen und anderer technischer Spezifikationen, die bei der Konstruktion berücksichtigt wurden,
- Beschreibung der zur Abwendung ermittelter Gefährdungen oder zur Risikominderung ergriffenen Schutzmaßnahmen und ggf. eine Angabe der von der Maschine ausgehenden Restrisiken,
- ggf. Prüfberichte,
- ein Exemplar der Betriebsanleitung,
- ggf. Einbauerklärung und Montageanleitung für integrierte unvollständige Maschinen,
- ggf. Kopie der EG-Konformitätserklärung für in die Maschine eingebaute andere Maschinen oder Produkte,
- eine Kopie der EG-Konformitätserklärung.
Bei Serienfertigung gehört zu den technischen Unterlagen auch eine Aufstellung der intern getroffenen Maßnahmen zur Gewährleistung der Übereinstimmung aller gefertigten Maschinen mit den Bestimmungen der MRL. Die technischen Unterlagen müssen gemäß A.2 Anhang VII mindestens 10 Jahre aufbewahrt werden.
Technische Unterlagen
Die technischen Unterlagen sind Eigentum des Herstellers. In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass Kunden meinen, einen Anspruch z. B. auf die Konstruktionsunterlagen oder die Risikobeurteilung zu haben. Dieser besteht nur, falls dies separat vertraglich vereinbart wurde. Behörden können die Einsicht in die technische Dokumentation bei begründetem Verdacht (z. B. nach einem Unfall an dieser Maschine) verlangen, um die Konformitätserklärung zu überprüfen. Es müssen dann nur die Teile der technischen Dokumentation herausgegeben werden, die zur Beurteilung konkret erforderlich sind.
1.3.2 Spezielle technische Unterlagen für unvollständige Maschinen
Die technische Dokumentation für unvollständige Maschinen beinhaltet nach Anhang VII
- eine allgemeine Beschreibung der Maschine,
- eine Übersichtszeichnung der unvollständigen Maschine und die Schaltpläne der Steuerkreise sowie Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der Funktionsweise der Maschine erforderlich sind,
- vollständige Detailzeichnungen, evtl. mit Berechnungen, Versuchsergebnissen, Bescheinigungen usw., die für die Überprüfung der Übereinstimmung der Maschine mit den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erforderlich sind,
- Unterlagen zur Risikobeurteilung mit Rückschluss auf das angewendete Verfahren,
- Liste der für die Maschine geltenden grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen,
- Liste angewendeter Normen und anderer technischer Spezifikationen, die bei der Konstruktion berücksichtigt wurden,
- Beschreibung der zur Abwendung ermittelter Gefährdungen oder zur Risikominderung ergriffenen Schutzmaßnahmen und ggf. eine Angabe der von der unvollständigen Maschine ausgehenden Restrisiken,
- ggf. Prüfberichte,
- ein Exemplar der Betriebsanleitung,
- eine Montageanleitung für die unvollständige Maschine.
Auch die technischen Unterlagen für unvollständige Maschinen müssen gemäß Anhang VII Teil B mindestens 10 Jahre aufbewahrt werden.
1.3.3 Betriebsanleitung
Nach 1.7.4 Anhang I 2006/42/EG muss es für jede Maschine eine Betriebsanleitung in einer Amtssprache der EU geben. Diese ist mit dem Vermerk "Originalbetriebsanleitung" zu kennzeichnen. Übersetzungen sind mit dem Vermerk "Übersetzung der Originalbetriebsanleitung" zu versehen. Die Betriebsanleitung soll dem Benutzer alle für einen sicheren Betrieb notwendigen Informationen geben. Hierbei sind der bestimmungsgemäße Gebrauch sowie auch vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendungen zu berücksichtigen. Zusätzlich werden mögliche Restgefahren aufgezeigt.
Die Betriebsanleitung muss folgende Mindestangaben enthalten:
- Firmenname und vollständige Anschrift des Herstellers und seines Bevollmächtigten;
- Bezeichnung der Maschine entsprechend der Angabe auf der Maschine selbst, ausgenommen die Seriennummer;
- die EG-Konformitätserklärung oder ein Dokument, das die EG-Konformitätserklärung inhaltlich wiedergibt und Einzelangaben der Maschine enthält, das aber nicht zwangsläufig auch die Seriennummer und die Unterschrift enthalten muss;
- eine allgemeine Beschreibung der Maschine;
- die für Verwendung, Wartung und Instandsetzung der Maschine und zur Überprüfung ihres ordnungsgemäßen Funktionierens erforderlichen Zeichnungen, Schaltpläne, Beschreibungen und Erläuterungen;
- eine Beschreibung des Arbeitsplatzes bzw. der Arbeitsplätze, die voraussichtlich vom Bedienungspersonal eingenommen werden;
- eine Beschreibung der ...