Technische Unterlagen bestehen aus technischen Dokumentationen. Die technischen Dokumentationen beinhalten nach Anhang VII 2006/42/EG

  • eine allgemeine Beschreibung der Maschine,
  • eine Übersichtszeichnung der Maschine und die Schaltpläne der Steuerkreise sowie Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der Funktionsweise der Maschine erforderlich sind,
  • vollständige Detailzeichnungen, evtl. mit Berechnungen, Versuchsergebnissen, Bescheinigungen usw., die für die Überprüfung der Übereinstimmung der Maschine mit den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erforderlich sind,
  • Unterlagen zur Risikobeurteilung mit Rückschluss auf das angewendete Verfahren,
  • Liste der für die Maschine geltenden grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen,
  • Liste angewendeter Normen und anderer technischer Spezifikationen, die bei der Konstruktion berücksichtigt wurden,
  • Beschreibung der zur Abwendung ermittelter Gefährdungen oder zur Risikominderung ergriffenen Schutzmaßnahmen und ggf. eine Angabe der von der Maschine ausgehenden Restrisiken,
  • ggf. Prüfberichte,
  • ein Exemplar der Betriebsanleitung,
  • ggf. Einbauerklärung und Montageanleitung für integrierte unvollständige Maschinen,
  • ggf. Kopie der EG-Konformitätserklärung für in die Maschine eingebaute andere Maschinen oder Produkte,
  • eine Kopie der EG-Konformitätserklärung.

Bei Serienfertigung gehört zu den technischen Unterlagen auch eine Aufstellung der intern getroffenen Maßnahmen zur Gewährleistung der Übereinstimmung aller gefertigten Maschinen mit den Bestimmungen der MRL. Die technischen Unterlagen müssen gemäß A.2 Anhang VII mindestens 10 Jahre aufbewahrt werden.

 
Wichtig

Technische Unterlagen

Die technischen Unterlagen sind Eigentum des Herstellers. In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass Kunden meinen, einen Anspruch z. B. auf die Konstruktionsunterlagen oder die Risikobeurteilung zu haben. Dieser besteht nur, falls dies separat vertraglich vereinbart wurde. Behörden können die Einsicht in die technische Dokumentation bei begründetem Verdacht (z. B. nach einem Unfall an dieser Maschine) verlangen, um die Konformitätserklärung zu überprüfen. Es müssen dann nur die Teile der technischen Dokumentation herausgegeben werden, die zur Beurteilung konkret erforderlich sind.

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