Die technische Dokumentation für unvollständige Maschinen beinhaltet nach Anhang VII
- eine allgemeine Beschreibung der Maschine,
- eine Übersichtszeichnung der unvollständigen Maschine und die Schaltpläne der Steuerkreise sowie Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der Funktionsweise der Maschine erforderlich sind,
- vollständige Detailzeichnungen, evtl. mit Berechnungen, Versuchsergebnissen, Bescheinigungen usw., die für die Überprüfung der Übereinstimmung der Maschine mit den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erforderlich sind,
- Unterlagen zur Risikobeurteilung mit Rückschluss auf das angewendete Verfahren,
- Liste der für die Maschine geltenden grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen,
- Liste angewendeter Normen und anderer technischer Spezifikationen, die bei der Konstruktion berücksichtigt wurden,
- Beschreibung der zur Abwendung ermittelter Gefährdungen oder zur Risikominderung ergriffenen Schutzmaßnahmen und ggf. eine Angabe der von der unvollständigen Maschine ausgehenden Restrisiken,
- ggf. Prüfberichte,
- ein Exemplar der Betriebsanleitung,
- eine Montageanleitung für die unvollständige Maschine.
Auch die technischen Unterlagen für unvollständige Maschinen müssen gemäß Anhang VII Teil B mindestens 10 Jahre aufbewahrt werden.
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