Die technische Dokumentation für unvollständige Maschinen beinhaltet nach Anhang VII

  • eine allgemeine Beschreibung der Maschine,
  • eine Übersichtszeichnung der unvollständigen Maschine und die Schaltpläne der Steuerkreise sowie Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der Funktionsweise der Maschine erforderlich sind,
  • vollständige Detailzeichnungen, evtl. mit Berechnungen, Versuchsergebnissen, Bescheinigungen usw., die für die Überprüfung der Übereinstimmung der Maschine mit den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erforderlich sind,
  • Unterlagen zur Risikobeurteilung mit Rückschluss auf das angewendete Verfahren,
  • Liste der für die Maschine geltenden grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen,
  • Liste angewendeter Normen und anderer technischer Spezifikationen, die bei der Konstruktion berücksichtigt wurden,
  • Beschreibung der zur Abwendung ermittelter Gefährdungen oder zur Risikominderung ergriffenen Schutzmaßnahmen und ggf. eine Angabe der von der unvollständigen Maschine ausgehenden Restrisiken,
  • ggf. Prüfberichte,
  • ein Exemplar der Betriebsanleitung,
  • eine Montageanleitung für die unvollständige Maschine.

Auch die technischen Unterlagen für unvollständige Maschinen müssen gemäß Anhang VII Teil B mindestens 10 Jahre aufbewahrt werden.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Arbeitsschutz Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge