(1) Bei PSA sind folgende Unterlagen in deutscher Sprache abzufassen:

 

1.

die Anleitung und die Informationen nach Artikel 8 Absatz 7 Satz 1 der Verordnung (EU) 2016/425,

 

2.

die Anleitung und die Informationen nach Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/425 sowie

 

3.

die EU-Konformitätserklärung nach Artikel 15 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/425.

 

(2) Die Händler müssen nach Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2016/425 überprüfen, ob die Anleitung und die Informationen, die der PSA beigefügt sind, in deutscher Sprache abgefasst sind.

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