Welche Atemschutzmasken erfüllen die Sicherheitsanforderungen?
Anders als Mund-Nasen-Bedeckungen oder chirurgische Masken, die in erster Linie die Mitmenschen schützen, bieten geprüfte Atemschutzmasken der Klasse FFP2 oder FFP3 der nutzenden Person selbst Schutz vor dem Einatmen von Krankheitserregern.
Daran erkennen Sie eine zertifizierte und sichere Atemschutzmaske
Selbst Fachleute können ein mangelhaftes Produkt mit letzter Sicherheit nur anhand einer Messung im Labor erkennen. Die Wahrscheinlichkeit, ein gefälschtes oder mangelhaftes Produkt zu kaufen, lässt sich allerdings minimieren, wenn man auf fünf wesentliche Merkmale einer zertifizierten Atemschutzmaske achtet:
- die CE-Kennzeichnung der Maske, der immer eine vierstellige Kennnummer folgen muss. Sie steht für die Stelle, die eine jährliche Überwachungsmaßnahme durchführt.
- Hinweis auf die Schutzklasse FFP2 oder FFP3, der zwingend vorhanden sein muss.
- Die ergänzenden Buchstaben R bzw. NR, die für die Wiederverwendbarkeit am Arbeitsplatz relevant sind.
- Herstellername und Produktbezeichnung sind vorhanden.
- Angabe der Europäischen Norm EN 149, nach der die Maske geprüft wurde.
Dies sind verpflichtende Kennzeichnungen, die auf jeder zertifizierten Atemschutzmaske anzubringen sind. Daneben sind auch produktbegleitende Dokumente gute Indizien für eine regulär zugelassene Maske, denn sie sind gesetzlich gefordert. Zu ihnen zählen das Zertifikat, die Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache und die sogenannte Konformitätserklärung.
Was unterscheidet eine CPA-Maske von FFP-Masken?
Neben den FFP-Masken gibt es noch die so genannten CPA-Masken (Corona-Pandemie-Masken). Dabei handelt es sich ebenfalls um Aerosol und Viren filtrierenden Atemschutzmasken, allerdings ohne ein CE- bzw. EN 149-Zeichen.
Sie haben stattdesen z. B. die in China übliche KN95 oder GB2626 Kennzeichnung. Bei CPA-Masken ist es wichtig zu überprüfen, ob sie die vereinfachten Prüfungsgrundsätzen der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) erfüllen. Denn es gelangen auch immer wieder Masken in den Handel, die keinerlei Prüfungen nach EU-Norm besitzen und die aus Sicherheitsgründen nicht verwendet werden sollen.
Darauf sollten Sie bei CPA-Masken achten
- Das Produkt muss als Corona-Virus Pandemie Atemschutzmaske (CPA) oder als Pandemie-Atemschutzmaske gekennzeichnet sein und zwar auf der kleinsten Verpackungseinheit bzw. auf der Maske selbst.
- Die Masken dürfen keine Doppelkennzeichnung wie etwa ein CE-Zeichen und eine KN95-Kennezeichnung aufweisen.
- Die Masken dürfen nicht umetikettiert sein.
- Die Masken müssen die gleiche Bezeichnung wie die Verpackung haben.
Werfen Sie im Zweifel einen Blick in den Prüfungsnachweis
Wenn Sie Zweifel haben, ob Sie ein sicheres oder ein gefälschtes Produkt vorliegen haben, sollten Sie einen Blick in den entsprechenden Nachweis werfen. Die behördliche Bescheinigung über den bestandenen Prüfgrundsatz müssen Hersteller, Importeure und Händler zur Verfügung stellen. Bei Masken, die durch den Bund, das Land oder eine Institution zur Verfügung gestellt wurden, können die entsprechenden Nachweise dort abgefragt werden.
Darauf sollten Sie beim Online-Kauf von FFP2-Masken achten
Informationen zum Händler einholen:
- Schauen Sie zunächst ins Impressum des Online-Händlers.
- Stehen bei den Unternehmensangaben die Adresse des Firmensitzes?
- Ist ein persönlicher Ansprechpartner genannt?
- Sind neben Vorkasse weitere Zahlungsarten möglich?
- Wenn Sie das Gefühl haben, dass die Seite insgesamt einen vertrauenswürdigen Eindruck macht, schauen Sie sich die FFP2-Masken genauer an.
Informationen zu den FFP2-Masken auswerten:
- Lesen Sie Kundenbewertungen. Bei Hinweisen wie beißender Geruch, schlecht verarbeitete Haltebänder oder Risse im Flies, sollten Sie das Produkt besser nicht kaufen.
- Schauen Sie sich die Produktbeschreibung genau an und überprüfen Sie, ob die FFP2-Maske die oben genannten, notwendigen Kriterien wie CE-Kennzeichnung, Nennung der Schutzklasse etc. erfüllt.
- Zudem sollte auf der Maske ein Herstellername oder eine Marke abgedruckt sein.
- Achtung beim Hinweis „waschbar“. FFP2-Masken können und dürfen nicht gewaschen werden!
Wer Ware im Internet kauft, ist u. a. auf die Darstellung auf den Fotos angewiesen. Diese sollten auf alle Fälle von sehr guter Qualität sein, so dass vor allem Kennzeichnungen klar zu erkennen und gut zu lesen sind. Außer der Maske selbst sollte es auch Fotos von den Zertifikaten sowie der Herstellerbescheinigung geben.
Mangelhafte Ware ist ein Risiko für Ihre Gesundheit
Kaufen Sie nur Ware, von der sie ausgehen können, dass sie sorgfältig produziert wurde.
Wenn sich ein Schnäppchen als mangelhaft herausstellt, kann das auf Kosten Ihrer Gesundheit gehen. Das ist z. B. der Fall, wenn ...
- Masken aus schadstoffbelastetem Material hergestellt wurden oder
- bei der Herstellung Klebstoff verwendet wurde, der Schadstoffe freisetzt.
- Wenn die FFP2-Masken nicht richtig sitzen oder die Filterwirkung unzureichend ist, verringert das ihre Schutzwirkung.
Hier können Sie Kennnummern und mangelhafte Produkte checken
Auf der EU-Online-Datenbank Nado stehen die vierstelligen Kennnummern aller Stellen, die prüfen und zertifizieren dürfen, wie z. B. 1008 für den TÜV Rheinland. Und bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) sind unter der Rubrik Gefährliche Produkte in Deutschland alle bisher entdeckten mangelhaften FFP2-Masken gelistet.
FFP2-Masken richtig benutzen
Wie Sie FFP2-Masken richtig benutzen, erfahren Sie hier.
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In dem Artikel steht im letzten Absatz, dass seit dem 1.10.2020 das verkürzte Prüfverfahren nicht mehr angewendet wird und dass vor dem 1.10.20 geprüfte Masken weiter genutzt werden dürfen.
Aber dürfen solche Masken auch weiterhin in Verkehr gebracht werden und wenn ja, gibt es einen Stichtag, an dem die Erlaubnis erlischt?
Die Dekra spricht hier alleine für Deutschland von rund 4 Milliarden Masken (bis zu 80% der im Umlauf befindlichen FFP2-Masken!!!), die nicht ordentlich funktionieren. Die Gefahr ist groß, dass man eine ungeprüfte, mangelhafte oder gar gefälschte Maske erwischt
Wo bleibt der Verbraucherschutz, auf der Strecke?
lt. BAuA, auf deren Aussagen sich dieser Artikel bezieht (https://www.baua.de/DE/Angebote/Publikationen/Fokus/Atemschutzmasken.pdf?__blob=publicationFile&v=8) dürfen CPA-Masken seit dem 1.10.2020 "nicht mehr nach den vereinfachten Prüfgrundsätzen der ZLS geprüft und auf dem Markt bereitgestellt werden. Allerdings behalten bereits erteilte Sondererlaubnisse nach § 9 Absatz 2 MedBVSV ihre
Gültigkeit, solange die MedBVSV in Kraft bleibt." Das heißt, einen Stichtag für das Erlöschen der Erlaubnis gibt es derzeit nicht.