Maskenpflicht am Arbeitsplatz: Diese Regeln gelten
Für die Frage, ob eine Maskenpflicht am Arbeitsplatz besteht, sind insbesondere die Regelungen des jeweiligen Bundeslandes entscheidend. Dennoch wurden durch Bund-Länder-Beschlüsse bundesweite Mindestregelungen eingeführt. Doch welche Regelungen gelten aktuell?
Entwicklung der Maskenpflicht während der Pandemie
Die Frage, ob eine generelle Maskenpflicht am Arbeitsplatz besteht, war lange Zeit ungeklärt und führte zu Unsicherheiten bei den Betroffenen. Bis zum Bund-Länder-Beschluss vom 25.11.2020 bestand keine allgemeine Verpflichtung, eine Maske in allen Arbeits- und Betriebsstätten zu tragen. Arbeitgeber konnten jedoch aufgrund ihres allgemeinen Weisungsrechts eine Maskenpflicht in ihrem Betrieb einführen.
Maskenpflicht mit Ausnahmen
Mit dem Bund-Länder-Beschluss vom 25.11.2020 wurde eine grundsätzliche Verpflichtung zum Tragen einer Mund- und Nasenbedeckung in Arbeits- und Betriebsstätten eingeführt. Diese Verpflichtung ist jedoch mit Ausnahmen verbunden: So muss eine Maske nicht am eigenen Arbeitsplatz getragen werden, wenn ein Mindestabstand sicher eingehalten werden kann. Ist dies beispielsweise durch ein Einzelbüro gegeben, kann der betroffene Mitarbeiter die Maske an seinem Arbeitsplatz ablegen. Ein weiteres Beispiel für die Entbehrlichkeit einer Maske am Arbeitsplatz sind Plexiglasvorrichtungen, die den Mitarbeitern einen gleichwertigen Schutz bieten können.
Das Tragen einer Maske ist hingegen dann unabdingbar, wenn sich die Mitarbeiter außerhalb ihres Arbeitsplatzes bewegen und insbesondere dann, wenn sie dabei in Kontakt mit anderen Mitarbeitern oder Kunden gelangen.
Die epidemische Lage nationaler Tragweite wurde nicht mehr weiter verlängert. Aufgrund der steigenden Infektionszahlen und der Ausbreitung der Omikron Variante, wurden die infektionsschutzrechtlichen Schutzmaßnahmen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung bis zum 19.3.2022 verlängert. Zudem wurden neue Regelungen zum betrieblichen Infektionsschutz in § 28b des Infektionsschutzgesetzes aufgenommen, z.B. die 3G-Regel am Arbeitsplatz.
Maskenpflicht in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung
Das Infektionsgeschehen ist trotz der in vielen Lebensbereichen getroffenen Maßnahmen weiterhin sehr hoch. Zur weiteren Reduzierung sieht die Regierung hier insbesondere eine Notwendigkeit, das Ansteckungsrisiko am Arbeitsplatz weiter zu verringern. Deshalb haben Bund und Länder entschieden, dass weitere Maßnahmen für den wirksamen Schutz am Arbeitsplatz getroffenen werden müssen. Daraus resultiert die am 27. Januar in Kraft gesetzte neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV, zuletzt aktualisiert am 22.11.2021).
Die Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus soll durch weitere wirksame und koordinierte Maßnahmen sichergestellt werden. Neben technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Kontaktreduzierung, müssen Arbeitgeber nunmehr auch strengere Vorkehrungen bei Mund- und Nasenbedeckungen beachten. Wichtig ist, dass die bestehenden Regelungen über das Tragen einer Atemschutzmaske weiterhin gelten. Die Bestimmungen durch die neue Corona-ArbSchV konkretisieren und ergänzen die bestehenden Regelungen zur Maskenpflicht lediglich.
Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, Tätigkeiten und Bereiche festzulegen, die einer Maskenpflicht unterliegen. Dies erfolgt im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zur Aktualisierung des betrieblichen Hygienekonzepts. Grundsätzlich ist das Tragen einer medizinischen Maske dann notwendig, wenn in den betroffenen Bereichen oder bei der Ausführung der Tätigkeit der Schutz der Beschäftigten nicht ausreichend durch technische oder organisatorische Maßnahmen sichergestellt werden kann. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Mindestabstand von 1,50 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann oder keine ausreichende Lüftung der Innenräume besteht.
Maskenpflicht: Arbeitgeber müssen jetzt Schutzmasken zur Verfügung stellen
Nach der Auswertung der Gefährdungsbeurteilung müssen Arbeitgeber entsprechende geeignete medizinische Masken zur Verfügung stellen. Dabei müssen die Kosten grundsätzlich von den Arbeitgebern getragen werden, da Kosten für Arbeitsschutzmaßnahmen nicht den Beschäftigten auferlegt werden dürfen (§ 3 Abs. 3 ArbSchG). Eine Ausnahme besteht für den Fall, dass die Beschäftigten die entsprechenden Masken von einer anderen Stelle kostenlos zur Verfügung gestellt bekommen können, z.B. von Sozialversicherungsträgern.
Nur noch FFP2-Masken oder medizinische Masken erfüllen Maskenpflicht
Bei den zur Verfügung gestellten Masken muss es sich um Medizinprodukte der Risikoklasse I handeln (Medizinproduktverordnung 2017/745). Die Masken müssen somit den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. In der Regel handelt es sich um die bereits bekannten medizinischen Masken oder FFP2-Masken.
Maskenpflicht - Unterweisung der Mitarbeiter
Arbeitgeber sind verpflichtet, ihre Beschäftigten im An- und Ablegen der Atemschutzmasken geeignet zu unterweisen, um die entsprechende Schutzwirkung der medizinischen Maske erreichen zu können. Medizinische Masken dienen vorwiegend dem Fremdschutz, da durch das Tragen eine entsprechende Ausscheidung von Tröpfchen vermieden werden kann. Eine Unterweisung über die richtige Benutzung der Maske ist unbedingt durchzuführen, um die Kontamination der Hände oder der Maske zu vermeiden und dadurch die Schutzwirkung zu gefährden.
Ausreichend Schutzmasken zur Verfügung stellen
Zudem müssen Arbeitgeber ausreichend Mund-Nasen-Bedeckungen zur Verfügung stellen, da die Atemschutzmasken grundsätzlich ein Einmalprodukt darstellen und regelmäßig gewechselt werden müssen. Zusätzlich müssen die Masken bei Bedarf gewechselt werden, beispielsweise bei Kontamination oder Durchfeuchtung der Maske. Es kann auch notwendig sein, dass Arbeitgeber die medizinische Maske auf ihre Beschäftigten individuell anpassen müssen, wenn z.B. aufgrund einer starken Vernarbung des Gesichtes das dichte Aufliegen einer herkömmlichen Maske nicht gewährleistet werden kann.
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Wenn sie vor dem Ausscheiden von Tröpfchen schützen, schützen sie genauso vor dem Einatmen von Tröpfchen!
Also ist der Schutz in beiden Richtungen gegeben und NICHT vorwiegend Fremdschutz!
UND: für das Tragen von medizinischen Masken (OP-Masken) muss es keine Unterweisung geben - nur für FFP2 Masken, da diese PSA sind!!
Hätten Sie mal die Corona-ArbSchV genau gelesen!
Bezüglich der Anmerkung zu dem Eigenschutz von Masken: Natürlich dienen Masken grundsätzlich auch dem Eigenschutz. Es ist jedoch nachgewiesen worden, dass z.B. die medizinischen Masken nur mäßigen bis gar keinen Eigenschutz gewähren. Vielmehr wurde diese Art von Masken speziell für den Fremdschutz entwickelt. Gleiches gilt beispielsweise für die Atemschutzschilde. Bei z.B. FFP2-Masken ist ein stärkerer Eigenschutz gegeben.
Zum Thema Unterweisung: FFP2-Masken unterliegen hinsichtlich der Unterweisung strengeren Regelungen, da es sich hierbei um PSA handelt. Allerdings müssen Arbeitgeber natürlich auch bei medizinischen Masken eine Unterweisung durchführen, insbesondere hinsichtlich der richtigen Verwendung, dem An- und Ablegen, etc.
Für beide Aussagen gibt es keine gesetzlichen Nachweise, allerdings kann dies bspw. beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales, bei der BGHW oder DGUV auch nachgelesen werden.
ich bin etwas verwundert, warum Sie sagen, das man von der Maskenpflicht befreit ist, wenn ein ärztliches Attest vorliegt... Davon steht nämlich nichts im Gesetzt.