Erforderliche Kenntnisse und Erfahrungen mit beispielhafter Zuordnung zu Planungs- und Baumaßnahmen
Die Anlage A zur RAB 30 gibt anhand von Beispielen Hinweise zur Qualifikation von Koordinatoren nach der Baustellenverordnung.
Stufe 1
Planungs- und Baumaßnahmen mit geringen bis mittleren sicherheitstechnischen Anforderungen
Die in Stufe 1 einzugruppierenden Bauwerke sind gekennzeichnet durch:
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geringe bis mittlere sicherheitstechnische Anforderungen, |
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geringe organisatorische Anforderungen, |
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geringe bauaufgabenspezifischen Anforderungen, |
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geringe Anzahl Beschäftigter und |
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geringe Anzahl gleichzeitig auf der Baustelle tätiger Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte. |
Zu Stufe 1 gehören in der Regel keine Ingenieurbau- und Spezialtiefbaumaßnahmen und keine Baumaßnahmen mit besonders gefährlichen Arbeiten nach Anhang II Nr. 2, 3, 6, 7, 8, 9 und 10 der BaustellV.
Beispiele:
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Ein- und Mehrfamilienhäuser (kein Geschosswohnungsbau) |
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Reihen- oder Doppelhäuser |
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kleinere Verwaltungs- und Gewerbebauten |
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einfache Erschließungsanlagen für Wohn- und Gewerbegebiete. |
Erforderliche baufachliche Ausbildung: |
mindestens Geprüfter Polier, Meister oder Techniker. |
Erforderliche arbeitsschutzfachliche Kenntnisse: |
Nachweisbare Kenntnisse und Erfahrungen in der Anwendung der Arbeitsschutzvorschriften auf entsprechenden Baustellen oder Fachkraft für Arbeitssicherheit. |
Notwendige berufliche Erfahrungen: |
mindestens 2 Jahre in Planung und/oder Ausführung. |
Spezielle Koordinatorenkenntnisse: |
Kenntnisse der speziellen, einem Koordinator nach der BaustellV obliegenden Aufgaben und Verpflichtungen. |
Stufe 2:
Alle anderen Planungs- und Baumaßnahmen
Erforderliche baufachliche Ausbildung: |
in der Regel Architekt oder Ingenieur. |
Erforderliche arbeitsschutzfachliche Kenntnisse: |
Nachweisbare umfassende Kenntnisse und Erfahrungen in der Anwendung der Arbeitsschutzvorschriften auf entsprechenden Baustellen oder Fachkraft für Arbeitssicherheit. |
Notwendige berufliche Erfahrungen: |
mindestens 2 Jahre in Planung und/oder Ausführung. |
Spezielle Koordinatorenkenntnisse: |
Kenntnisse der speziellen, einem Koordinator nach der BaustellV obliegenden Aufgaben und Verpflichtungen. |