Erforderliche Kenntnisse und Erfahrungen mit beispielhafter Zuordnung zu Planungs- und Baumaßnahmen

Die Anlage A zur RAB 30 gibt anhand von Beispielen Hinweise zur Qualifikation von Koordinatoren nach der Baustellenverordnung.

Stufe 1

Planungs- und Baumaßnahmen mit geringen bis mittleren sicherheitstechnischen Anforderungen

Die in Stufe 1 einzugruppierenden Bauwerke sind gekennzeichnet durch:

geringe bis mittlere sicherheitstechnische Anforderungen,
geringe organisatorische Anforderungen,
geringe bauaufgabenspezifischen Anforderungen,
geringe Anzahl Beschäftigter und
geringe Anzahl gleichzeitig auf der Baustelle tätiger Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte.

Zu Stufe 1 gehören in der Regel keine Ingenieurbau- und Spezialtiefbaumaßnahmen und keine Baumaßnahmen mit besonders gefährlichen Arbeiten nach Anhang II Nr. 2, 3, 6, 7, 8, 9 und 10 der BaustellV.

Beispiele:

Ein- und Mehrfamilienhäuser (kein Geschosswohnungsbau)
Reihen- oder Doppelhäuser
kleinere Verwaltungs- und Gewerbebauten
einfache Erschließungsanlagen für Wohn- und Gewerbegebiete.
Erforderliche baufachliche Ausbildung: mindestens Geprüfter Polier[1], Meister oder Techniker.
Erforderliche arbeitsschutzfachliche Kenntnisse: Nachweisbare Kenntnisse und Erfahrungen in der Anwendung der Arbeitsschutzvorschriften auf entsprechenden Baustellen oder Fachkraft für Arbeitssicherheit.
Notwendige berufliche Erfahrungen: mindestens 2 Jahre in Planung und/oder Ausführung.
Spezielle Koordinatorenkenntnisse: Kenntnisse der speziellen, einem Koordinator nach der BaustellV obliegenden Aufgaben und Verpflichtungen.

Stufe 2:

Alle anderen Planungs- und Baumaßnahmen

Erforderliche baufachliche Ausbildung: in der Regel Architekt oder Ingenieur.
Erforderliche arbeitsschutzfachliche Kenntnisse: Nachweisbare umfassende Kenntnisse und Erfahrungen in der Anwendung der Arbeitsschutzvorschriften auf entsprechenden Baustellen oder Fachkraft für Arbeitssicherheit.
Notwendige berufliche Erfahrungen: mindestens 2 Jahre in Planung und/oder Ausführung.
Spezielle Koordinatorenkenntnisse: Kenntnisse der speziellen, einem Koordinator nach der BaustellV obliegenden Aufgaben und Verpflichtungen.
[1] Nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Polier vom 20. Juni 1979, BGBl S. 667.

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