Die RAB 32 gilt für alle Bauvorhaben, bei denen eine Unterlage für spätere Arbeiten nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 BaustellV zusammenzustellen ist.

Die Unterlage für spätere Arbeiten an der baulichen Anlage ist zusammenzustellen, wenn bei ihrer Errichtung oder Änderung Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber gleichzeitig oder nacheinander tätig werden (siehe Tabelle 1).

Aktivitäten nach der Baustellenverordnung
Baustellenbedingungen Berücksichtigung allg. Grundsätze nach § 4 ArbSchG bei der Planung Vorankündigung Koordinator SiGePlan Unterlage für spätere Arbeiten
Beschäftigte Umfang und Art der Arbeiten
eines Arbeitgebers kleiner 31 Arbeitstage und 21 Beschäftigte oder 501 Personentage ja nein nein nein nein
eines Arbeitgebers kleiner 31 Arbeitstage und 21 Beschäftigte oder 501 Personentage und besonders gefährliche Arbeiten ja nein nein nein nein
eines Arbeitgebers größer 30 Arbeitstage und 20 Beschäftigte oder 500 Personentage ja ja nein nein nein
eines Arbeitgebers größer 30 Arbeitstage und 20 Beschäftigte oder 500 Personentage und besonders gefährliche Arbeiten ja ja nein nein nein
mehrerer Arbeitgeber die gleichzeitig oder nacheinander tätig werden kleiner 31 Arbeitstage und 21 Beschäftigte oder 501 Personentage ja nein ja nein ja
mehrerer Arbeitgeber die gleichzeitig oder nacheinander tätig werden kleiner 31 Arbeitstage und 21 Beschäftigte oder 501 Personentage jedoch besonders gefährliche Arbeiten ja nein ja ja ja
mehrerer Arbeitgeber die gleichzeitig oder nacheinander tätig werden größer 30 Arbeitstage und 20 Beschäftigte oder 500 Personentage ja ja ja ja ja
mehrerer Arbeitgeber die gleichzeitig oder nacheinander tätig werden größer 30 Arbeitstage und 20 Beschäftigte oder 500 Personentage und besonders gefährliche Arbeiten ja ja ja ja ja

Hinweis: Der Einsatz von bereits einem Nachunternehmer bedeutet das Vorhandensein von mehreren Arbeitgebern.

Tabelle 1: Voraussetzungen für die Zusammenstellung einer Unterlage für spätere Arbeiten

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