4.1 Informationen in der Lieferkette/Sicherheitsdatenblätter
Wie eingangs erwähnt, sieht die REACH-Verordnung umfangreiche Informationspflichten in der Lieferkette vor. Diese Pflichten treffen alle Akteure unter REACH. Obwohl die Regelungen an sich eher allgemeinen Charakter haben, sind sie doch für das Funktionieren des REACH-Systems als Ganzes von entscheidender Bedeutung. Ohne eine funktionierende Kommunikation innerhalb der Lieferkette ist es schwer, die tatsächlichen Verwendungen im Betrieb adäquat abzudecken. Die REACH-Verordnung sieht vor, dass sich sowohl die Lieferanten als auch die Abnehmer (Empfänger) eines Stoffes, einer Zubereitung/eines Gemisches oder eines Erzeugnisses gegenseitig über relevante Stoffeigenschaften und Maßnahmen zur sicheren Verwendung informieren. Dies geschieht in erster Linie durch das Sicherheitsdatenblatt.
Die einzige Rechtsgrundlage für die Erstellung und Weitergabe eines Sicherheitsdatenblatts ist mit Inkrafttreten von REACH diese Verordnung (s. Art. 31 1907/2006/EG sowie Anhang II). Die alten, einschlägigen europäischen Richtlinien sind aufgehoben worden. Alle Lieferanten eines "gefährlichen" Stoffes oder einer "gefährlichen" Zubereitung/Gemischs sind verpflichtet, ein Sicherheitsdatenblatt mitzugeben, das alle relevanten Stoffeigenschaften und alle relevanten Maßnahmen zur sicheren Verwendung enthält. Zusätzlich muss in einem Anhang zum Sicherheitsdatenblatt auch eine Zusammenfassung einer ggf. durchgeführten Stoffsicherheitsbeurteilung aufgeführt sein (sog. erweitertes Sicherheitsdatenblatt – eSDB). Es dient dem nachgeschalteten Anwender zur Beurteilung, ob seine Verwendung des betrachteten Stoffes von der Registrierung abgedeckt ist. Falls aufgrund der Stoffeigenschaften kein Sicherheitsdatenblatt mitzugeben ist, müssen dem Stoff dennoch abgespeckte Informationen mitgegeben werden (s. Art. 32 1907/2006/EG).
Eine Besonderheit unter REACH sind die Informationspflichten zu Stoffen in Erzeugnissen (s. Art. 33 1907/2006/EG): Der Lieferant eines Erzeugnisses muss bestimmte Informationen weitergeben, sofern das Erzeugnis sog. Kandidatenstoffe in Konzentrationen von mindestens 0,1 Massen-% enthält. Er ist verpflichtet, dem Abnehmer die ihm bekannten Informationen zur sicheren Verwendung des Erzeugnisses mitzuteilen, mindestens aber den Namen des/der Stoffe/s. Diese Informationspflicht gilt ab Erscheinen eines Kandidatenstoffes auf der Homepage der ECHA ohne Übergangsvorschrift! In diesen Fällen ist der Lieferant (das kann auch ein Einzelhändler sein!) verpflichtet, die gewünschten Informationen innerhalb von 45 Tagen bereitzustellen. Mit diesen Informationspflichten wurde der Forderung der Verbraucher nach mehr Transparenz und Bekanntgabe gefährlicher Stoffe in Erzeugnissen entsprochen.
4.2 Nachgeschalteter Anwender
Den beruflichen Verwendern von Stoffen, in REACH als nachgeschaltete Anwender bezeichnet, widmet die REACH-Verordnung viel Raum. Das ist auch gerechtfertigt, da die nachgeschalteten Anwender eine der Hauptzielgruppen sind, die geschützt werden sollen. So haben nachgeschaltete Anwender das Recht, potenzielle Registranten bei der Registrierung zu unterstützen, indem sie ihre Verwendung in der Lieferkette "hoch" zum Hersteller oder Importeur des Stoffes mitteilen und ihn bitten, ihre Verwendung bei der Registrierung zu berücksichtigen. Der Hersteller bzw. Importeur ist dann verpflichtet, diese Verwendung, – soweit ihm noch nicht bekannt – bei der Erstellung des Registrierungsdossiers zu berücksichtigen bzw. die vorhandene Registrierung zu ergänzen und dies der ECHA mitzuteilen. Der potenzielle Registrant kann die Berücksichtigung der ihm neu zur Kenntnis gelangten Verwendung nur ablehnen, wenn er die Verwendung aus Gründen des Umwelt- oder Gesundheitsschutzes nicht befürwortet. Er teilt dies dann sowohl der ECHA als auch dem betreffenden nachgeschalteten Anwender unter Nennung der Gründe mit. Der potenzielle Registrant darf unter diesen Bedingungen den betreffenden Stoff auch weiter liefern.
Prüfen, ob die Registrierung die Verwendung abdeckt
Spätestens dann, wenn der nachgeschaltete Anwender aus dem Sicherheitsdatenblatt erfährt, dass der von ihm genutzte Stoff registriert ist, muss er prüfen, ob seine Verwendung von der Registrierung abgedeckt ist.
Wenn ja, wendet er die vom Registranten für erforderlich gehaltenen Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit dem Stoff an. Damit hat der nachgeschaltete Anwender seine Verpflichtungen aus der REACH-Verordnung im Wesentlichen erfüllt. Ist seine Verwendung in der Registrierung jedoch nicht berücksichtigt, muss der nachgeschaltete Anwender reagieren. Im Regelfall teilt er – wie oben beschrieben – seine abweichende Verwendung entlang der Lieferkette mit und wartet, bis seine Verwendung ebenfalls in der Registrierung behandelt wurde. Wenn dies nicht passiert, ist er verpflichtet, die Verwendung bei der ECHA zu melden.
Eigene Bewertung im vereinfachten Stoffsicherheitsbericht
Wird seine Verwendung nicht unterstützt oder möchte der nachgeschaltete Anwender seine Verwendung geheim halten, muss er den Stoff i. d....