Wie eingangs erwähnt, sieht die REACH-Verordnung umfangreiche Informationspflichten in der Lieferkette vor. Diese Pflichten treffen alle Akteure unter REACH. Obwohl die Regelungen an sich eher allgemeinen Charakter haben, sind sie doch für das Funktionieren des REACH-Systems als Ganzes von entscheidender Bedeutung. Ohne eine funktionierende Kommunikation innerhalb der Lieferkette ist es schwer, die tatsächlichen Verwendungen im Betrieb adäquat abzudecken. Die REACH-Verordnung sieht vor, dass sich sowohl die Lieferanten als auch die Abnehmer (Empfänger) eines Stoffes, einer Zubereitung/eines Gemisches oder eines Erzeugnisses gegenseitig über relevante Stoffeigenschaften und Maßnahmen zur sicheren Verwendung informieren. Dies geschieht in erster Linie durch das Sicherheitsdatenblatt.
Die einzige Rechtsgrundlage für die Erstellung und Weitergabe eines Sicherheitsdatenblatts ist mit Inkrafttreten von REACH diese Verordnung (s. Art. 31 1907/2006/EG sowie Anhang II). Die alten, einschlägigen europäischen Richtlinien sind aufgehoben worden. Alle Lieferanten eines "gefährlichen" Stoffes oder einer "gefährlichen" Zubereitung/Gemischs sind verpflichtet, ein Sicherheitsdatenblatt mitzugeben, das alle relevanten Stoffeigenschaften und alle relevanten Maßnahmen zur sicheren Verwendung enthält. Zusätzlich muss in einem Anhang zum Sicherheitsdatenblatt auch eine Zusammenfassung einer ggf. durchgeführten Stoffsicherheitsbeurteilung aufgeführt sein (sog. erweitertes Sicherheitsdatenblatt – eSDB). Es dient dem nachgeschalteten Anwender zur Beurteilung, ob seine Verwendung des betrachteten Stoffes von der Registrierung abgedeckt ist. Falls aufgrund der Stoffeigenschaften kein Sicherheitsdatenblatt mitzugeben ist, müssen dem Stoff dennoch abgespeckte Informationen mitgegeben werden (s. Art. 32 1907/2006/EG).
Eine Besonderheit unter REACH sind die Informationspflichten zu Stoffen in Erzeugnissen (s. Art. 33 1907/2006/EG): Der Lieferant eines Erzeugnisses muss bestimmte Informationen weitergeben, sofern das Erzeugnis sog. Kandidatenstoffe in Konzentrationen von mindestens 0,1 Massen-% enthält. Er ist verpflichtet, dem Abnehmer die ihm bekannten Informationen zur sicheren Verwendung des Erzeugnisses mitzuteilen, mindestens aber den Namen des/der Stoffe/s. Diese Informationspflicht gilt ab Erscheinen eines Kandidatenstoffes auf der Homepage der ECHA ohne Übergangsvorschrift! In diesen Fällen ist der Lieferant (das kann auch ein Einzelhändler sein!) verpflichtet, die gewünschten Informationen innerhalb von 45 Tagen bereitzustellen. Mit diesen Informationspflichten wurde der Forderung der Verbraucher nach mehr Transparenz und Bekanntgabe gefährlicher Stoffe in Erzeugnissen entsprochen.