Art. 124 Abs. 2 REACH-Verordnung fordert die Einrichtung nationaler Helpdesks. Sie sollen die betroffenen Firmen und Behörden bei der Erfüllung ihrer Pflichten unterstützen. In Deutschland ist für diese Aufgabe die Bundesstelle für Chemikalien (BfC) der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) zuständig. In dieser Funktion hat die Bundesstelle für Chemikalien bereits zahlreiche Anfragen der Unternehmen und Behörden bearbeitet. Die nationale Auskunftsstelle ist unter folgender Adresse zu erreichen: www.reach-clp-biozid-helpdesk.de

Neben der Funktion als nationale Auskunftsstelle nimmt die Bundesstelle für Chemikalien zahlreiche weitere Aufgaben wahr: Übermittlung von Informationen über registrierte Stoffe, deren Registrierungsdossiers nicht alle Informationen nach Anhang VII enthalten, an die ECHA, Information der Öffentlichkeit über Stoffrisiken (s. Art. 123 1907/2006/EG), Zusammenarbeit mit der EU-Kommission, der ECHA und den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten, Bindeglied zwischen Behörden auf nationaler Ebene (Bewertungsstellen für Sicherheit und Schutz des Verbrauchers (Bundesinstitut für Risikobewertung, BfR), der Umwelt (Umweltbundesamt, UBA) und des Arbeitsschutzes (BAuA)) und europäischer Ebene.

Die Bundesstelle für Chemikalien nimmt damit eine zentrale Stellung im nationalen Vollzug ein, ohne selbst für die Durchsetzung der materiellen Vorschriften der Verordnung zuständig zu sein. Diese Aufgabe obliegt in Deutschland nach § 21 Chemikaliengesetz (ChemG) regelmäßig den Ländern. Je nach Struktur und Organisation in den Ländern sind für den Vollzug der REACH-Verordnung die unterschiedlichsten Behörden zuständig. Um bundesweit einen möglichst einheitlichen Vollzug der REACH-Verordnung sicherzustellen, arbeiten die für den Vollzug des Chemikalienrechts obersten Vollzugsbehörden (i. d. R. die Umwelt- oder Sozialministerien) im Bund/Länder-Ausschuss Chemikaliensicherheit (BLAC) zusammen.

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