1. Bestellung
Geschäftsleitung und Betriebsrat bestellen für alle Bereiche des Betriebes Sicherheitsbeauftragte.
Die Zahl und die jeweiligen Einsatzbereiche der Beauftragten wird unter Überprüfung folgender Kriterien festgelegt:
- Welche Unfall- und Gesundheitsgefahren bestehen im Unternehmen?
- Wer hat die erforderliche räumliche Nähe zu den Beschäftigten?
- Wer hat die erforderliche zeitliche Nähe zu den Beschäftigten?
- Wer hat die fachliche Nähe zu den Beschäftigten?
- Wie viele Beschäftigte sind konkret betroffen und damit zu betreuen?
Aus dieser Festlegung ergeben sich die Zahl der zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten sowie die Anforderungsprofile derjenigen, die bestellt werden können.
2. Aufgabe der Sicherheitsbeauftragten
Aufgabe der Sicherheitsbeauftragten ist es, die Geschäftsleitung und die Vorgesetzten bei der Durchführung der Unfallverhütungsmaßnahmen zu unterstützen, die Mitarbeiter/innen zu sicherheitsbewusstem Verhalten und zur Benutzung der Arbeitsschutzeinrichtungen und -ausrüstungen anzuhalten, Sicherheitsmängel unverzüglich dem zuständigen Vorgesetzten oder der Geschäftsleitung zu melden, Informationen über Arbeitssicherheit an die Mitarbeiter/innen weiterzuleiten und sich an Unfalluntersuchungen und Betriebsbegehungen z. B. der Berufsgenossenschaft zu beteiligen.
Diese Aufgabenbeschreibung kann auch exakter gefasst werden, wenn die o. g. Anforderungsprofile, die im Mitbestimmungsprozess festgelegt worden sind, das zulassen. So ist es z. B. durchaus denkbar, für spezielle Arbeitsprozesse oder Abteilungen spezielle Beauftragte zu bestellen, die folglich auch bestimmte Aufgabenschwerpunkte haben sollten. Wird z. B. für den Bereich der IT ein Sicherheitsbeauftragter bestellt, sind an ihn wesentlich andere Anforderungen zu stellen als für einen Beauftragten im Bereich der Kantine.
3. Person des Sicherheitsbeauftragten
Die Sicherheitsbeauftragten sind im Einvernehmen zwischen Geschäftsleitung und Betriebsrat zu bestellen. Für dieses Amt kommen nur Mitarbeiter/innen in Betracht, die über eine ausreichende Berufserfahrung verfügen. Bei der Auswahl sollen alle Abteilungen sowie insbesondere auch Ausländer und Frauen entsprechend berücksichtigt werden.
Auch hier ist es denkbar, abhängig von den Anforderungsprofilen, konkreter zu formulieren, wer bestellt werden sollte.
4. Ausschlusskriterien
Mitarbeiter/innen, die zugleich Vorgesetzte oder Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind, kommen als Sicherheitsbeauftragte nicht in Betracht.
Diese Einschränkungen sind wichtig: Vorgesetzte können in Interessenkonflikte kommen.
Die Verlagerung der Aufgaben des Sicherheitsbeauftragten auf die Fachkraft für Arbeitssicherheit, um so personelle "Bündelungen" zu ermöglichen, widerspricht der Zielsetzung, Arbeitssicherheit auch und gerade dadurch zu erreichen, das Wissen um konkrete Arbeitsabläufe in die Beurteilung von drohenden Gesundheitsgefährdungen einzubeziehen.
5. Dauer der Bestellung
Die Sicherheitsbeauftragten werden für die Dauer von ... Jahren ernannt. Nach Ablauf der Frist können sie erneut bestellt werden. Die Bestellung kann von Seiten des Beauftragten ohne Begründung und von der Geschäftsleitung nach Absprache mit dem Betriebsrat jederzeit durch einfache Erklärung beendet werden.
Nachdem der Betriebsrat beim konkreten Akt der Berufung nur mitwirken kann (s. o.), wird man auch für die Abberufung kein weitergehendes Mitbestimmungsrecht vereinbaren können. Trotzdem sollte auch diese unter Abstimmung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat vorgenommen werden, um die Motivation des Arbeitgebers im Falle einer Abberufung erkennen und ggf. beeinflussen zu können.
6. Unterstützung und Fortbildung
Die Sicherheitsbeauftragten können sich bei ihrer Tätigkeit durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit beraten lassen. Auf Wunsch sind ihnen die Ergebnisse von Untersuchungen und Betriebsbegehungen mitzuteilen. Die Sicherheitsbeauftragten sind durch geeignete Fortbildungsmaßnahmen, die während der Arbeitszeit stattfinden sollen oder ggf. als Arbeitszeit anerkannt werden, auszubilden und mit geeigneten Informationsquellen zu versehen.
Aus- und Fortbildung sind für einen guten Sicherheitsbeauftragten das "A und O". Fehlt hier die Bereitschaft zur Unterstützung, wirkt sich das i. d. R. erheblich auf die Motivationslage des Beauftragten aus.
7. Freistellung
Sicherheitsbeauftragte sind unter Fortzahlung der Vergütung in erforderlichem Umfange von der Arbeit freizustellen, soweit keine betrieblichen Gründe entgegenstehen. Dies gilt insbesondere auch für die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen der zuständigen Berufsgenossenschaft.
8. Benachteiligungsverbot
Die Mitarbeiter/innen dürfen wegen der Ausübung des Ehrenamtes nicht benachteiligt werden.
Diese Klarstellungen beruhen auf der gesetzlichen Vorgabe des § 22 Abs. 3 SGB VII, nach der der Sicherheitsbeauftragte durch ein Benachteiligungsverbot geschützt ist.
Da es i. Ü. nicht immer ganz einfach ist, eine ausreichende Zahl von Sicherheitsbeauftragten zu bestellen, sollte ggf. erwogen werden, eine zusätzli...