Dipl.-Ing. Cornelia von Quistorp
Bei allen Gestaltungsfragen im Gebäudebereich sollte die Unterhaltsreinigung möglichst schon bei der Planung berücksichtigt werden. Eingesetzte Bau- und Ausstattungsmaterialien sowie Gestaltungslösungen müssen daraufhin überprüft werden, ob der Reinigungsaufwand auch unter Sicherheitsaspekten vertretbar ist. Gerade die modernen Baustoffe Holz (vor allem unbehandelt), Metall und Glas können Probleme aufwerfen.
3.1 Gefährdungsbeurteilung
Gerade wenn eigene Angestellte den Reinigungsdienst innerhalb eines Betriebs versehen, dürfen sie bei der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung nicht übersehen werden. Diese muss gesondert vorgenommen werden, weil die Tätigkeiten und Arbeitszeiten meist völlig von denen der übrigen Beschäftigten abweichen. Besonders zu berücksichtigen ist der Faktor Feuchtarbeit (nach Gefahrstoffverordnung bzw. TRGS 402 "Gefährdung durch Hautkontakt Ermittlung – Beurteilung – Maßnahmen" Nummer 3.3.4) und Gefährdung durch Biostoffe, wenn Toiletten gereinigt werden müssen. Dabei ist zu bewerten, ob ein gegenüber dem normalen Lebensbereich erhöhtes Infektionsrisiko durch den Kontakt mit Fäkalien besteht, das entsprechende Impfungen (Hepatitis A) erforderlich machen würde.
3.2 Betriebsärztliche Betreuung
Nach Anhang ArbMedVV muss bei intensivem Hautkontakt mit Wasser oder wässrigen Flüssigkeiten die Vorsorgeuntersuchung "Hautgefährdung" angeboten bzw. verbindlich durchgeführt werden. Feuchtarbeiten sind dabei als definiert als:
- Hautkontakt mit Wasser oder wässrigen Flüssigkeiten von regelmäßig 2 (Angebot) bzw. 4 Stunden oder mehr (Pflicht) pro Arbeitstag oder
- Hautkontakt mit Wasser oder wässrigen Flüssigkeiten und im häufigen Wechsel Tragen von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen (mehr als 10 (Angebot) bzw. 20-mal (Pflicht) pro Arbeitsschicht),
- Waschen der Hände von mindestens 15-mal (Angebot) bzw. 25-mal pro Arbeitstag oder
- Tragen von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen und im häufigen Wechsel mit Waschen der Hände (mehr als 5-mal (Angebot) bzw. 10-mal (Pflicht) pro Arbeitstag).
Handschuhtragen allein – ohne weitere Hautbelastung – zählt im Gegensatz zur früheren arbeitsmedizinischen Einschätzung nicht mehr als schädigende Feuchtarbeit. Wenn durch das Tragen von Handschuhen (möglichst keine eng anliegenden, sondern robustere, weiter geschnittene Reinigungshandschuhe mit saugfähiger Innenbeflockung) häufiges Händewaschen bzw. länger andauernder Kontakt mit Wasser oder wässrigen Flüssigkeiten vermieden werden kann, kann die Hautgefährdung soweit minimiert werden, dass keine Vorsorge erforderlich wird.
Ggf. wird entsprechend der Gefährdungsbeurteilung bei erheblichem Infektionsrisiko auch noch die Vorsorge – Infektionsgefährdende Tätigkeiten – zzgl. entsprechender Impfungen erforderlich.
3.3 Unterweisung
Sprachprobleme und hohe Fluktuation führen oft dazu, dass keine oder nicht ausreichend dokumentierte Unterweisungen im Reinigungsdienst durchgeführt werden. Hilfreich ist es, niederschwellig und praxisnah anzusetzen, auf jeden Fall unter Beteiligung der nächsten Vorgesetzten, Vorarbeiterinnen o. Ä. Sprachprobleme lassen sich oft durch eine Übersetzungshilfe innerhalb der Arbeitsgruppen überwinden. Mehr Sorgfalt bei der Unterweisung kann so auch zu mehr Akzeptanz und besserer Arbeitsmotivation der Beschäftigten führen. Auch Fremdfirmenbeschäftigte müssen ggf. in Regie des auftraggebenden Betriebs unterwiesen werden (Verhalten im Notfall, Zutrittsverbote, Brandschutz usw.).
3.4 Einsatz von Fremdfirmen
Wenn Reinigungsarbeiten fremd vergeben sind, sollte der auftraggebende Betrieb im Interesse einer ungetrübten Außenwirkung sowie der Sicherheit der eigenen Beschäftigten (z. B. Stolper-/Sturzgefahren, Einsatz von Gefahrstoffen) wie auch zur Abwehr von Haftungsansprüchen (bei offensichtlichen gravierenden Sicherheitsverstößen innerhalb der Fremdfirma) auf sicherheitsgerechtes Verhalten achten und darauf bestehen.