Selbstverständlich muss im Zuge der unmittelbaren Gefahrenabwehr dafür gesorgt werden, dass an einer Unfallstelle evtl. drohende weitere Gefahren so weit wie möglich eingedämmt werden (z. B. gefahrdrohende Bewegungen und Prozesse stoppen, Kipp- und Sturzgefahren verhindern).

 
Wichtig

Unfallstelle absperren

Alle weiteren Eingriffe an der Unfallstelle müssen aber aus Gründen der Beweissicherung unbedingt unterbleiben. Gerade in Schockreaktionen neigen Menschen dazu, Zuflucht zu vertrauten Reaktionen wie Aufwischen, Putzen, Aufräumen zu nehmen. Daher ist es wichtig, sofort nach den Rettungs- und Sicherungsmaßnahmen den betroffenen Bereich großflächig abzusperren und von sämtlichen Personen zu räumen. Wenn möglich sollten betroffene Räume/Hallen abgeschlossen, ansonsten in geeigneter Form abgesperrt werden, wobei die Absperrung ggf. von durchsetzungsfähigen und vertrauenswürdigen Personen beaufsichtigt werden muss.

Je nach Betriebsart und -größe und Unfallausmaß empfiehlt es sich, den Gesamtbetrieb einzuschränken oder einzustellen. Wegen des zu erwartenden Einsatzes von Ermittlungs- und Aufsichtsbehörden und des damit verbundenen Aufsehens und Zeitaufwandes ist es u. U. sinnvoll, Kunden- und Besucherverkehr zu beenden. Ebenso sollten bestimmte Mitarbeitergruppen nach Hause geschickt werden, wenn sie vom Unfall nicht betroffen sind, aber während der Ermittlungen vor Ort nicht sinnvoll weiter beschäftigt werden können (z. B. Auszubildende!).

Direkt betroffene Mitarbeiter sollten, soweit sie nicht selber z. B. durch Schock behandlungsbedürftig sind, im Betrieb bleiben, um ggf. als Unfallzeugen gehört zu werden. Außerdem besteht bei ihnen häufig das Bedürfnis, das Erlebte vor Ort und gemeinsam bereits ein Stück weit zu bewältigen (Seelsorge). Sie sollten sich in einem geeigneten Raum nicht in unmittelbarer Nähe zum Unfallort aufhalten, um mögliche Schockreaktionen nicht zu verstärken.

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