3. |
Registrierungsgebühren Registrierungsstellen können nur Registrierungsgebühren erheben, wenn diese kostenbezogen und angemessen sind. Registrierungsstellen, die Registrierungsgebühren erheben, setzen die zuständigen einzelstaatlichen Behörden über die Methode der Kostenberechnung für die Gebühren in Kenntnis. |
4. |
Änderung der registrierten Angaben Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Hersteller die Registrierungsstellen über eine Änderung der gemäß Nummer 2 Ziffern i bis vii übermittelten Daten innerhalb eines Monats nach der Änderung in Kenntnis setzen. |
5. |
Aufhebung der Registrierung Stellt ein Hersteller seine Tätigkeit in einem Mitgliedstaat ein, so lässt er die Registrierung durch eine entsprechende Mitteilung an die Registrierungsstelle aufheben. |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Arbeitsschutz Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen