DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1 sowie auf Artikel 95 Absatz 1 für die Artikel 4, 6 und 21 der vorliegenden Richtlinie,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags,
aufgrund des vom Vermittlungsausschuss am 22. Juni 2006 gebilligten gemeinsamen Entwurfs,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Es ist wünschenswert, die einzelstaatlichen Maßnahmen in Bezug auf Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und -akkumulatoren zu harmonisieren. Das Hauptziel dieser Richtlinie besteht darin, die Umweltbelastung durch Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und -akkumulatoren auf ein Mindestmaß zu beschränken und so zu Schutz, Erhaltung und Erhöhung der Qualität der Umwelt beizutragen. Rechtsgrundlage ist deshalb Artikel 175 Absatz 1 des Vertrags. Es ist jedoch auch zweckdienlich, auf der Grundlage von Artikel 95 Absatz 1 des Vertrags Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene zu ergreifen, um die Anforderungen an den Schwermetallgehalt und die Kennzeichnung von Batterien und Akkumulatoren zu harmonisieren und dadurch das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes sicherzustellen und Wettbewerbsverzerrungen in der Gemeinschaft zu verhindern.
(2) In der Mitteilung der Kommission vom 30. Juli 1996 zur Überprüfung der Gemeinschaftsstrategie für die Abfallwirtschaft wurden Leitlinien für die künftige Abfallpolitik der Gemeinschaft festgelegt. In dieser Mitteilung wird hervorgehoben, dass die Mengen an gefährlichen Stoffen in Abfällen reduziert werden müssen, und es wird auf den potenziellen Nutzen gemeinschaftsweiter Vorschriften zur Begrenzung des Gehalts dieser Stoffe in Produkten und Produktionsprozessen hingewiesen. Ferner wird zum Ausdruck gebracht, dass in Fällen, in denen die Entstehung von Abfällen nicht vermieden werden kann, diese wiederverwendet oder stofflich bzw. energetisch verwertet werden sollten.
(3) In der Entschließung des Rates vom 25. Januar 1988 über ein gemeinschaftliches Aktionsprogramm zur Bekämpfung der Umweltbelastung durch Cadmium wurde der Schwerpunkt auf die Beschränkung der Verwendung von Cadmium auf Bereiche, in denen keine geeigneten Alternativen gegeben sind und auf das Einsammeln und Wiederverwerten von cadmiumhaltigen Akkumulatoren und Batterien als wesentliche Elemente der Strategie zur Begrenzung der Verwendung von Cadmium im Interesse des Schutzes der menschlichen Gesundheit und der Umwelt gelegt.
(4) Durch die Richtlinie 91/157/EWG des Rates vom 18. März 1991 über gefährliche Stoffe enthaltende Batterien und Akkumulatoren wurde eine Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten in diesem Bereich vorgenommen. Die Ziele jener Richtlinie wurden jedoch nicht vollständig erreicht. Im Beschluss Nr. 1600/2002/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2002 über das Sechste Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft und auch in der Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 über Elektro- und Elektronik- Altgeräte wurde auf die Notwendigkeit hingewiesen, die Richtlinie 91/157/EWG zu überarbeiten. Die Richtlinie 91/157/EWG sollte daher im Interesse größerer Klarheit überarbeitet und ersetzt werden.
(5) Damit die in dieser Richtlinie festgelegten Umweltziele erreicht werden können, wird das Inverkehrbringen bestimmter Batterien und Akkumulatoren, die Quecksilber oder Cadmium enthalten, verboten. In dieser Richtlinie ist ferner eine hohe Sammel- und Recyclingquote für Altbatterien und -akkumulatoren sowie eine bessere Umweltschutzleistung aller in den Lebenskreislauf von Batterien und Akkumulatoren einbezogenen Stellen vorgesehen, z. B. der Hersteller, der Vertreiber und der Endnutzer, und insbesondere der unmittelbar mit der Behandlung und dem Recycling von Altbatterien und -akkumulatoren befassten Stellen. Die dafür erforderlichen besonderen Vorschriften ergänzen die bestehenden gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften im Bereich der Abfallbewirtschaftung, insbesondere die Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Abfälle, die Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien und die Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen.
(6) Um zu vermeiden, dass Altbatterien und -akkumulatoren so beseitigt werden, dass sie die Umwelt verschmutzen, und dass beim Endnutzer Verwirrung über die verschiedenen Entsorgungsanforderungen für unterschiedliche Batterien und Akkumulatoren entsteht, sollte diese Richtlinie für alle Batterien und Akkumulatoren gelten, die in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht werden. Durch diesen weit gefassten Anwendungsbereich sollten darüber hinaus ...