(1) Bis zum 31. Dezember 2019 dürfen Feuerungsanlagen, die am 6. Januar 2011 Teil kleiner isolierter Netze sind, von der Einhaltung der in Artikel 30 Absatz 2 genannten Emissionsgrenzwerte und gegebenenfalls der in Artikel 31 genannten Schwefelabscheidegrade freigestellt werden. Bis zum 31. Dezember 2019 werden die in den Genehmigungen dieser Feuerungsanlagen insbesondere nach den Anforderungen der Richtlinien 2001/80/EG und 2008/1/EG festgelegten Emissionsgrenzwerte mindestens beibehalten.

 

(2) Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 500 MW, die feste Brennstoffe verfeuern und die nach dem 1. Juli 1987 erstmals eine Genehmigung erhalten haben, müssen die in Anhang V Teil 1 festgelegten Stickstoffoxid-Emissionsgrenzwerte einhalten.

 

(3) Befinden sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats durch dieses Kapitel erfasste Feuerungsanlagen, die Teil eines kleinen isolierten Netzes sind, so übermittelt dieser Mitgliedstaat der Kommission vor dem 7. Januar 2013 eine Liste dieser Feuerungsanlagen, den gesamten jährlichen Energieverbrauch des k leinen isolierten Netzes und die durch den Verbund mit anderen Netzen erzielte Energiemenge.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Arbeitsschutz Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge