(1) Bei allen Betrieben der oberen Klasse stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass

 

a)

der Betreiber einen internen Notfallplan für Maßnahmen innerhalb des Betriebs erstellt;

 

b)

der Betreiber der zuständigen Behörde die für die Erstellung externer Notfallpläne erforderlichen Informationen übermittelt;

 

c)

die zu diesem Zweck vom Mitgliedstaat benannten Behörden innerhalb von zwei Jahren nach Erhalt der erforderlichen Informationen vom Betreiber gemäß Buchstabe b einen externen Notfallplan für Maßnahmen außerhalb des Betriebs erstellen.

 

(2) Die Betreiber kommen den Verpflichtungen gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b innerhalb der folgenden Fristen nach:

 

a)

bei neuen Betrieben innerhalb einer angemessenen Frist vor der Inbetriebnahme oder vor Änderungen, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge haben;

 

b)

bei bestehenden Betrieben der oberen Klasse bis zum 1. Juni 2016, es sei denn, der vor diesem Zeitpunkt gemäß den Bestimmungen des nationalen Rechts erstellte interne Notfallplan und die darin enthaltenen Angaben sowie die Informationen gemäß Absatz 1 Buchstabe b entsprechen diesem Artikel und sind unverändert geblieben;

 

c)

bei sonstigen Betrieben innerhalb von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, ab dem diese Richtlinie auf den betreffenden Betrieb Anwendung findet.

 

(3) Notfallpläne werden erstellt, um

 

a)

Schadensfälle einzudämmen und unter Kontrolle zu bringen, so dass die Auswirkungen möglichst gering gehalten und Schädigungen der menschlichen Gesundheit, der Umwelt und von Sachwerten begrenzt werden können;

 

b)

die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor den Auswirkungen schwerer Unfälle einzuleiten;

 

c)

notwendige Informationen an die Öffentlichkeit sowie betroffene Behörden oder Dienststellen in dem betreffenden Gebiet weiterzugeben;

 

d)

Aufräumarbeiten und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Umwelt nach einem schweren Unfall einzuleiten.

Die Notfallpläne enthalten die in Anhang IV genannten Informationen.

 

(4) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in dieser Richtlinie vorgesehenen internen Notfallpläne unter Beteiligung der im Betrieb tätigen Personen, einschließlich des relevanten langfristig beschäftigten Personals von Subunternehmen, erstellt werden.

 

(5) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die betroffene Öffentlichkeit frühzeitig Gelegenheit erhält, ihren Standpunkt zu externen Notfallplänen darzulegen, wenn diese erstellt oder wesentlich geändert werden.

 

(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die internen und externen Notfallpläne jeweils in angemessenen Abständen von höchstens drei Jahren durch die Betreiber und die bezeichneten Behörden überprüft, erprobt und erforderlichenfalls auf den neuesten Stand gebracht werden. Bei dieser Überprüfung werden Veränderungen in den betreffenden Betrieben und den betreffenden Notdiensten, neue technische Erkenntnisse und Erkenntnisse darüber, wie bei schweren Unfällen zu handeln ist, berücksichtigt.

Im Zusammenhang mit externen Notfallplänen tragen die Mitgliedstaaten der Notwendigkeit Rechnung, eine verstärkte Zusammenarbeit bei Katastrophenschutzmaßnahmen in schweren Notfällen zu fördern.

 

(7) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Notfallpläne von dem Betreiber und, falls erforderlich, von der hierzu bezeichneten zuständigen Behörde unverzüglich angewendet werden, sobald es zu einem schweren Unfall oder einem unkontrollierten Ereignis kommt, bei dem aufgrund seiner Art vernünftigerweise zu erwarten ist, dass es zu einem schweren Unfall führt.

 

(8) Die zuständige Behörde kann aufgrund der Informationen im Sicherheitsbericht entscheiden, dass sich die Erstellung eines externen Notfallplans nach Absatz 1 erübrigt; die Entscheidung ist zu begründen.

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