(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die betroffene Öffentlichkeit frühzeitig Gelegenheit erhält, ihren Standpunkt zu spezifischen einzelnen Projekten darzulegen, die sich auf Folgendes beziehen:

 

a)

Planungen der Ansiedlung neuer Betriebe gemäß Artikel 13;

 

b)

wesentliche Änderungen von Betrieben gemäß Artikel 11, soweit für diese Änderungen die in Artikel 13 vorgesehenen Verpflichtungen gelten;

 

c)

neue Entwicklungen in der Nachbarschaft von Betrieben, wenn — im Sinne von Artikel 13 — die Standortwahl oder die Entwicklungen das Risiko eines schweren Unfalls vergrößern oder die Folgen eines solchen Unfalls verschlimmern können.

 

(2) Im Hinblick auf die spezifischen einzelnen Projekte gemäß Absatz 1 wird die Öffentlichkeit (durch öffentliche Bekanntmachung oder auf anderem geeignetem Wege, einschließlich elektronischer Medien, soweit diese zur Verfügung stehen) frühzeitig im Verlauf des Entscheidungsverfahrens, spätestens jedoch, sobald die Informationen nach vernünftigem Ermessen zur Verfügung gestellt werden können, über Folgendes informiert:

 

a)

den Gegenstand des spezifischen Projekts;

 

b)

gegebenenfalls die Tatsache, dass ein Projekt Gegenstand einer einzelstaatlichen oder grenzüberschreitenden Umweltverträglichkeitsprüfung oder von Konsultationen zwischen den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 14 Absatz 3 ist;

 

c)

Einzelheiten zu den jeweiligen Behörden, die für die Entscheidung zuständig sind, bei denen relevante Informationen erhältlich sind und bei denen Stellungnahmen oder Fragen eingereicht werden können, sowie zu den vorgesehenen Fristen für die Übermittlung von Stellungnahmen oder Fragen;

 

d)

die Art möglicher Entscheidungen oder, soweit vorhanden, den Entscheidungsentwurf;

 

e)

die Angaben dazu, wann, wo und in welcher Weise die einschlägigen Informationen zugänglich sind;

 

f)

die Einzelheiten zu den Vorkehrungen für die Beteiligung und Konsultation der Öffentlichkeit nach Absatz 7 dieses Artikels.

 

(3) Im Hinblick auf die spezifischen einzelnen Projekte gemäß Absatz 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der betroffenen Öffentlichkeit innerhalb eines angemessenen zeitlichen Rahmens Folgendes zugänglich gemacht wird:

 

a)

in Übereinstimmung mit den nationalen Rechtsvorschriften die wichtigsten Berichte und Empfehlungen, die der zuständigen Behörde zu dem Zeitpunkt vorliegen, zu dem die betroffene Öffentlichkeit nach Absatz 2 informiert wird;

 

b)

in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen[1] andere als die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Informationen, die für die fragliche Entscheidung von Bedeutung sind und die erst zugänglich werden, nachdem die betroffene Öffentlichkeit gemäß diesem Absatz informiert wurde.

 

(4) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die betroffene Öffentlichkeit das Recht erhält, der zuständigen Behörde Kommentare und Stellungnahmen zu übermitteln, bevor die Entscheidung über ein spezifisches einzelnes Projekt gemäß Absatz 1 fällt, und dass die Ergebnisse der Konsultationen gemäß Absatz 1 bei der Entscheidung angemessen berücksichtigt werden.

 

(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden, wenn die einschlägigen Entscheidungen getroffen werden, der Öffentlichkeit Folgendes zugänglich machen:

 

a)

den Inhalt der Entscheidung und die Gründe, auf denen sie beruht, einschließlich aller nachfolgenden Aktualisierungen;

 

b)

die Ergebnisse der vor der Entscheidung durchgeführten Konsultationen und eine Erklärung, wie diese im Rahmen der Entscheidung berücksichtigt wurden.

 

(6) Wenn allgemeine Pläne oder Programme zu in Absatz 1 Buchstaben a oder c genannten Angelegenheiten erstellt werden, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Öffentlichkeit frühzeitig und in effektiver Weise Gelegenheiten erhält, sich mit Hilfe der Verfahren gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme[2] an ihrer Vorbereitung und Änderung oder Überarbeitung zu beteiligen.

Die Mitgliedstaaten ermitteln die Kreise der Öffentlichkeit, die für die Zwecke dieses Absatzes ein Beteiligungsrecht haben; dazu gehören unter anderem einschlägige nichtstaatliche Organisationen, die die einschlägigen Anforderungen des einzelstaatlichen Rechts erfüllen, wie beispielsweise Organisationen zur Förderung des Umweltschutzes.

Dieser Absatz findet keine Anwendung auf Pläne und Programme, für die gemäß der Richtlinie 2001/42/EG ein Verfahren für die Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt wird.

 

(7) Die genauen Vorkehrungen für die Unterrichtung der Öffentlichkeit und Anhörung der betroffenen Öffentlichkeit werden von den Mitgliedstaaten festgelegt.

Der Zeitrahmen für die verschiedenen Phasen muss so gewählt werden, dass ausreichend Zeit zur Verfügung steht, um die Öffentlichkeit zu inform...

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