Planungssicherstellungsgesetz gilt bis Ende 2023
Die bis Ende 2022 geltenden Regelungen des sogenannten Planungssicherstellungsgesetzes (PlanSiG) wurden um ein Jahr verlängert.
Die öffentliche Beteiligung bei Bauvorhaben ist vorläufig bis Ende 2023 weiterhin digital möglich – vorläufig bis Ende 2023. Die §§ 1 bis 5 PlanSiG treten mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft. Im Übrigen tritt das Gesetz mit Ablauf des 30.9.2028 außer Kraft. Dauerhafte Anschlussregelungen sollen entwickelt werden.
Mit dem Gesetz sind laut Bundesregierung formwahrende Alternativen für Verfahrensschritte in Planungs- und Genehmigungsverfahren und in besonderen Entscheidungsverfahren zur Verfügung gestellt worden – ohne die Regelungen hätten die Verfahrensberechtigten physisch anwesend sein müssen. Soweit es um die Bekanntmachung von Unterlagen und Informationen gehe, sollen die über das Internet zugänglich gemacht werden. Als Ersatz für zwingend nötige Erörterungstermine oder mündliche Verhandlungen sind Online-Konsultationen eingeführt worden. Auch Telefon- oder Videokonferenzen sind möglich.
PlanSiG: Hintergrund
Das Gesetz "zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der Covid-19-Pandemie" trat erstmals am 20.5.2020 in Kraft und galt zunächst befristet bis zum 31.3.2021.
Die damalige Bundesrgierung brachte am 20.1.2021 die Verlängerung der Corona-Sonderregelungen im PlanSiG bis zum 31.12.2022 auf den Weg. Am 25.2.2021 beschloss der Bundestag den Gesetzentwurf von Union und SPD "zur Verlängerung der Geltungsdauer des Planungssicherstellungsgesetzes" in einer vom Ausschuss für Inneres und Heimat geänderten Fassung*. Der Bundesrat stimmte der verlängerten Gültigkeit der angepassten PlanSiG-Regelungen am 5.3.2021 zu.
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