(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständige Behörde unter Verwendung der vom Betreiber gemäß den Artikeln 7 und 10 oder der im Anschluss an ein Ersuchen der zuständigen Behörde um zusätzliche Auskünfte übermittelten Angaben oder der durch Inspektionen gemäß Artikel 20 erlangten Angaben festlegt, bei welchen Betrieben der unteren und der oberen Klasse oder Gruppen von Betrieben aufgrund ihrer geografischen Lage und ihrer Nähe sowie ihrer Verzeichnisse gefährlicher Stoffe ein erhöhtes Risiko schwerer Unfälle bestehen kann oder diese Unfälle folgenschwerer sein können.

 

(2) Wenn die zuständige Behörde zusätzlich zu den vom Betreiber gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe g übermittelten Angaben über weitere Informationen verfügt, stellt sie diese Informationen diesem Betreiber zur Verfügung, sofern dies für die Anwendung dieses Artikels erforderlich ist.

 

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Betreiber der gemäß Absatz 1 ermittelten Betriebe

 

a)

sachdienliche Informationen austauschen, damit diese Betriebe in ihrem Konzept, ihren Sicherheitsmanagementsystemen, Sicherheitsberichten bzw. internen Notfallplänen der Art und dem Ausmaß der allgemeinen Gefahr eines schweren Unfalls Rechnung tragen können;

 

b)

bei der Unterrichtung der Öffentlichkeit und der benachbarten Betriebsstätten, auf die diese Richtlinie keine Anwendung findet, sowie bei der Übermittlung von Angaben an die Behörde, die für die Erstellung der externen Notfallpläne zuständig ist, zusammenarbeiten.

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