Obwohl es bei einer Verordnung keiner weiteren nationalen Umsetzung bedarf, da diese in der EU unmittelbar Gültigkeit erlangt, hat der deutsche Gesetzgeber das Gesetz zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte (ESEF-Umsetzungsgesetz) im Juli 2020 final beschlossen und am 18.8.2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Jahresabschluss nach IFRS und HGB gem. ESEF-Verordnung
Die ESEF-VO betrifft zunächst Emittenten von Wertpapieren an regulierten Märkten innerhalb der EU (deutsche Umsetzung in § 328 Abs. 1 HGB). Anwendbar sind die Regelungen auf alle Jahresfinanzberichte, was neben dem IFRS-Konzernabschluss auch den Jahresabschluss nach dem HGB betrifft. Entsprechend kann eine de-facto-Erweiterung der Anwendung auch auf nicht-kapitalmarktorientierte Unternehmen stattfinden, sofern diese in den Konzernabschluss einer kapitalmarktorientierten Mutter einzubeziehen sind.
Die verpflichtende Nutzung des ESEF als Berichtsformat ist zeitlich gestaffelt:
- Zunächst mussten für Geschäftsjahre, die nach dem 1.1.2020 beginnen, alle Positionen der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung, des sonstigen Ergebnisses, der Eigenkapitalveränderungsrechnung und der Kapitalflussrechnung etikettiert werden. Zusätzlich waren 10 weitere Angaben aus dem Anhang zu etikettieren, die grundlegende Informationen umfassen, wie Namen, Sitz, Rechtsform usw. des Unternehmens. Zur Nutzung weiterer Tags besteht gemäß Art. 4 Abs. 3 der ESMA-VO ein Wahlrecht.
- Für Geschäftsjahre, die nach dem 1.1.2022 beginnen, wurde die Liste der verpflichtend zu etikettierenden Anhangangaben massiv erweitert (Tabelle 2 im Anhang II der ESEF-VO). Die Regelungen bezüglich der Hauptrechenwerke und des Wahlrechts blieben unberührt.
Unabhängig von dieser zeitlichen Staffelung wurde die ESEF-Taxonomie seit ihrer Einführung mindestens jährlich aktualisiert.
Ausweitung im Rahmen der CSR-Richtlinie
Die CSR-Richtlinie (2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 14.12.2022) weitet den Anwendungsbereich des ESEF aus. Auf inhaltlicher Ebene findet eine Ausweitung der Berichtspflichten zu Nachhaltigkeitsaspekten statt, die es für eine kleine Anzahl sehr großer Unternehmen bereits seit Jahren gibt. Gleichzeitig wird durch die Richtlinie der Anwendungsbereich hinsichtlich der verpflichteten Unternehmen erweitert. So sollen nach Schätzungen EU-weit bis zu 49.000 Unternehmen betroffen sein. Hinsichtlich des Formats gilt für alle Betroffenen die Verpflichtung zur Nutzung des ESEF.
Die Verpflichtung zur Umsetzung der CSR-Richtlinie durch die Mitgliedstaaten ist zeitlich gestaffelt:
- Für Geschäftsjahre, die nach dem 1.1.2024 beginnen, sollen zunächst Unternehmen von öffentlichem Interesse (gem. Bilanzrichtlinie) mit mehr als 500 Beschäftigten verpflichtet werden.
- Für Geschäftsjahre, die nach dem 1.1.2025 beginnen, wird der Kreis der Anwender auf alle bilanzrechtlich großen Unternehmen ausgeweitet.
- Für Geschäftsjahre, die nach dem 1.1.2026 beginnen, entfallen die Größenanforderungen, sodass alle kapitalmarktorientierten Unternehmen betroffen sind, sofern keine Möglichkeiten zum Aufschub bis 2028 genutzt werden.
Ausweitung auf nichtfinanzielle Informationen gem. Taxonomie-Verordnung
Die Taxonomie-Verordnung (2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 18.06.2020) über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 verlangt bereits neue Kennzahlen, die ebenfalls in die Taxonomie über einen technischen Standard der ESMA aufgenommen werden sollen. Nach Art. 8 der Verordnung haben insbesondere bestimmte kapitalmarktorientierte Nicht-Finanzunternehmen Folgendes in ihrer Nichtfinanziellen (Konzern-)Berichterstattung (§ 289b HGB/§ 315b HGB) anzugeben:
- den Anteil ihrer Umsatzerlöse, der mit Produkten oder Dienstleistungen erzielt wird, die mit Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, die als ökologisch nachhaltig gemäß Art. 3 und Art. 9 der EU-VO einzustufen sind; und
- den Anteil ihrer Investitionsausgaben und, soweit zutreffend, den Anteil der Betriebsausgaben im Zusammenhang mit Vermögensgegenständen oder Prozessen, die mit Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, die als ökologisch nachhaltig gemäß Art. 3 und Art. 9 einzustufen sind.
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