BFH-Kommentierung: Abgrenzung Anlage-  und Umlaufvermögen

Mit der grundsätzlichen Frage der Abgrenzung von Anlage- und Umlaufvermögen hatte sich der BFH in einem Urteil vom 16.9.2024 (III R 35/22) auseinanderzusetzen.

Praxis-Hinweis: Grundsätze für die Abgrenzung von Anlagevermögen und Umlaufvermögen

Die Entscheidung des BFH (BFH, Urteil v. 16.9.2024, III R 35/22) behandelt bei einem etwas speziellen Sachverhalt aus dem Bereich der „Containervermietung“ gleich 2 allgemeine Fragen aus dem Bilanzrecht, die es wert sind,  näher herausgestrichen zu werden.

Frage 1: Wie wird  Umlauf- und Anlagevermögen richtig abgegrenzt?

Diese Frage hatte hier vor allem deshalb Bedeutung, weil nur im Fall von Anlagevermögen bereits eine Teilwertabschreibung auf die Container zu berücksichtigen gewesen ist. Dabei zeigt allein die Tatsache, dass (unter Umständen) die Absicht zur Rückveräußerung aus dem Gesamtkonzept bestand, nicht bereits, dass es sich um Umlaufvermögen gehandelt hat. Es kommt für die Frage der Abgrenzung auf den subjektiven Willen des Steuerpflichtigen an, der dann durch objektive Merkmale nachvollziehbar sein muss. Anlagevermögen ist, so die Definition, dann gegeben, wenn ein Wirtschaftsgut (steuerliche Terminologie) bzw. ein Vermögensgegenstand (handelsrechtliche Terminologie) auf Dauer dem Unternehmen dienen soll. Hier ist das Finanzgericht zu oberflächlich mit der Abgrenzungsfrage umgegangen. Aus der Verklammerung der verschiedenen Verträge ist es jedenfalls nicht erkennbar, dass kein Anlagevermögen gegeben war. Allerdings hat das Finanzgericht nicht aufgeklärt, ob die Klägerin überhaupt Eigentümerin der Container geworden ist.

Frage 2: Ist die Klägerin überhaupt Eigentümerin?

Diese Frage ist vorrangig zur Frage der Abgrenzung von Anlage- und Umlaufvermögen zu prüfen, da nur der Eigentümer Abschreibungen geltend machen kann. Ob hier aber tatsächlich ein Übergang des Eigentums an die Klägerin erfolgt ist, wird deshalb zu prüfen sein. Der BFH scheint hierbei Zweifel an der Stellung der Klägerin als wirtschaftliche Eigentümerin anzudeuten. Das letzte Wort ist damit in der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts noch nicht gesprochen.

Das Finanzamt lehnte die Geltendmachung von Verlusten nach Insolvenz des Mieters ab

Die Klägerin kaufte von einem Unternehmen Container, die sie sogleich  an den Verkäufer zurück vermietete. Hierzu wurde ein Mietvertrag über eine Dauer von 5 Jahren abgeschlossen, der eine garantierte Miete beinhaltete. Zudem erklärte sich der Mieter zur Abgabe eines Rückkaufangebots bereit.

In den Folgejahren kam es zu weiteren ebenso ausgestalteten Geschäften. Als über das Vermögens des Mieters ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, bestand eine Forderung der Klägerin in Höhe von rund 81 TEUR. Die Klägerin berücksichtigte den Forderungsausfall als Verlust aus der Vermietung von Containern.

Das Finanzamt lehnte die Geltendmachung der Verluste ab. Es handelt sich nach Ansicht der Finanzverwaltung um sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG. Der Verlust kann hierbei erst in dem Zeitpunkt geltend gemacht werden, in dem eine Rückzahlung nicht mehr erlangt werden kann. Dies ist erst nach Abschluss des Insolvenzverfahrens der Fall. Im Einspruchsverfahren reichte die Klägerin erstmalig eine Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung ein und machte einen Verlust aus gewerblichen Einkünften in Höhe von 61 TEUR geltend. Dem trat das Finanzamt mit der Auffassung entgegen, dass es sich bei den Containern um Umlaufvermögen gehandelt hat. Bei diesen ist hier nach Ansicht des Finanzamts weder eine laufende Abschreibung noch eine Teilwertberichtigung zulässig. Im Klageverfahren wurde dem Ansinnen der Klägerin nur zum Teil stattgegeben. Insofern wandte sie sich im Wege der Revision an den BFH.

Finanzgericht im Wege der Revision zur Sachverhaltsklärung aufgefordert

Die Revision hatte Erfolg, allerdings wird das Finanzgericht Düsseldorf erneut über den Fall zu entscheiden haben, da Fragen zum Sachverhalt offengeblieben sind. Diese wird das Gericht nunmehr aufzuklären haben. Das Finanzgericht ist hierbei rechtsfehlerhaft zu der Ansicht gelangt, dass es sich bei den Containern um Umlaufvermögen gehandelt hat. Ob allerdings das zivilrechtliche oder das wirtschaftliche Eigentum an den Containern tatsächlich auf die Klägerin übergegangen ist, hat das Gericht offengelassen. Da diese Frage jedoch von zentraler Bedeutung ist, wird das Finanzgericht diese Frage zu klären haben.


Schlagworte zum Thema:  Anlagevermögen, Umlaufvermögen, Bilanzierung