(1) Die Behandlung kann auch außerhalb des betreffenden Mitgliedstaats oder außerhalb der Union durchgeführt werden, sofern die Verbringung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 der Kommission vom 29. November 2007 über die Ausfuhr von bestimmten in Anhang III oder IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind, in bestimmte Staaten, für die der OECD-Beschluss über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen nicht gilt[1], erfolgt.

 

(2) Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die aus der Union ausgeführt werden, werden nur dann für die Erfüllung der Verpflichtungen bzw. Zielvorgaben gemäß Artikel 11 dieser Richtlinie berücksichtigt, wenn der Exporteur im Einklang mit den Verordnungen (EG) Nr. 1013/2006 und (EG) Nr. 1418/2007 beweisen kann, dass die Behandlung unter Bedingungen erfolgt ist, die den Anforderungen dieser Richtlinie gleichwertig sind.

 

(3) Die Kommission erlässt bis spätestens 14. Februar 2014 gemäß Artikel 20 delegierte Rechtsakte, mit denen nähere Bestimmungen zur Ergänzung des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels festgelegt werden; dabei handelt es sich insbesondere um Kriterien zur Beurteilung der Frage, ob die entsprechenden Bedingungen den Anforderungen dieser Richtlinie gleichwertig sind.

[1] ABl. L 316 vom 4.12.2007, S. 6.

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