DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte ist in wesentlichen Punkten zu ändern. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, eine Neufassung dieser Richtlinie vorzunehmen.
(2) Die Umweltpolitik der Union ist insbesondere auf die Erhaltung und den Schutz der Umwelt sowie die Verbesserung ihrer Qualität, den Schutz der menschlichen Gesundheit und die umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen ausgerichtet. Sie beruht auf dem Vorsorgeprinzip, dem Grundsatz der Vorbeugung, dem Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprung zu bekämpfen, sowie auf dem Verursacherprinzip.
(3) Im Programm der Gemeinschaft für Umweltpolitik und Maßnahmen im Hinblick auf eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung ("Fünftes Aktionsprogramm für den Umweltschutz") wurde festgestellt, dass eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung eine spürbare Änderung der heutigen Entwicklungs-, Produktions-, Verbrauchs- und Verhaltensmuster erfordert, und unter anderem die Reduzierung der Verschwendung natürlicher Ressourcen und die Verhinderung der Umweltverschmutzung befürwortet. Elektro- und Elektronik-Altgeräte wurden in diesem Programm als einer der Bereiche genannt, in dem hinsichtlich der Anwendung der Grundsätze der Vermeidung, der Verwertung und der sicheren Entsorgung von Abfällen Regelungsbedarf besteht.
(4) Diese Richtlinie ergänzt das allgemeine Abfallbewirtschaftungsrecht der Union, wie die Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle. Sie nimmt auf die Begriffsbestimmungen in jener Richtlinie einschließlich der Begriffbestimmungen für Abfall und allgemeine Verfahren der Abfallbewirtschaftung Bezug. Die Bestimmung des Begriffs "Sammlung" in der Richtlinie 2008/98/EG schließt die vorläufige Sortierung und vorläufige Lagerung von Abfällen zum Zwecke des Transports zu einer Abfallbehandlungsanlage ein. Die Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates schafft einen Rahmen für die Festlegung der Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte und ermöglicht es, solche speziellen Anforderungen für energieverbrauchsrelevante Produkte, die auch unter die vorliegende Richtlinie fallen können, festzulegen. Die Richtlinie 2009/125/EG und die auf ihrer Grundlage getroffenen Durchführungsmaßnahmen gelten unbeschadet des Abfallbewirtschaftungsrechts der Union. Gemäß der Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten sind in allen in ihren Geltungsbereich fallenden Elektro- und Elektronikgeräten anstelle der verbotenen Stoffe Ersatzstoffe zu verwenden.
(5) Die anhaltende Marktexpansion und immer kürzere Innovationszyklen bewirken, dass Geräte immer schneller ersetzt werden und Elektro- und Elektronikgeräte eine schnell wachsende Abfallquelle bilden. Während die Richtlinie 2002/95/EG wirksam dazu beigetragen hat, in neuen Elektro- und Elektronikgeräten enthaltene gefährliche Stoffe zu reduzieren, werden Elektro- und Elektronik-Altgeräte noch über Jahre hinaus gefährliche Stoffe wie Quecksilber, Cadmium, Blei, sechswertiges Chrom und polychlorierte Biphenyle (PCB) sowie ozonabbauende Stoffe enthalten. Die in Elektro- und Elektronikgeräten enthaltenen gefährlichen Bestandteile stellen ein großes Problem bei der Abfallentsorgung dar, und zu wenige Elektro- und Elektronik-Altgeräte werden dem Recycling zugeführt. Ohne Recycling gehen wertvolle Ressourcen verloren.
(6) Diese Richtlinie soll zur Nachhaltigkeit von Produktion und Verbrauch sowie zur effizienten Ressourcennutzung und zur Rückgewinnung von wertvollen Sekundärrohstoffen beitragen, indem vorrangig durch die Vermeidung von Abfällen von Elektro- und Elektronikgeräten und darüber hinaus durch Wiederverwendung, Recycling und andere Formen der Verwertung solcher Abfälle die zu beseitigende Abfallmenge reduziert wird. Sie soll ferner die Umweltschutzleistung aller in den Lebenszyklus von Elektro- und Elektronikgeräten einbezogenen Beteiligten, z. B. der Hersteller, der Vertreiber und der Verbraucher, und insbesondere der unmittelbar mit der Sammlung und Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten befassten Beteiligten verbessern. Insbesondere kann die national uneinheitliche Anwendung des Grundsatzes der Herstellerverantwortung zu wesentlichen Unterschieden in der finanziellen Belastung der Wi...