(1) In Bezug auf alle gemäß Artikel 5 getrennt gesammelten und gemäß den Artikeln 8, 9 und 10 der Behandlung zugeführten Elektro- und Elektronik-Altgeräte stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Hersteller mindestens die in Anhang V genannten Zielvorgaben erfüllen.
(2) Die Erfüllung der Zielvorgaben wird berechnet, indem für jede Gerätekategorie das Gewicht der Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die nach ordnungsgemäßer Behandlung im Hinblick auf Verwertung oder Recycling in Einklang mit Artikel 8 Absatz 2 der Verwertungs- oder Recyclinganlage/Anlage zur Vorbereitung zur Wiederverwendung zugeführt werden, durch das Gewicht aller getrennt gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräte dieser Gerätekategorie geteilt wird, ausgedrückt als prozentualer Anteil.
Vorbereitende Maßnahmen einschließlich Sortierung und Lagerung vor der Verwertung bleiben im Hinblick auf die Erreichung dieser Zielvorgaben unberücksichtigt.
(3) Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieses Artikels sicherzustellen, kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, mit denen zusätzliche Vorschriften für die Berechnungsmethoden für die Anwendung der Mindestziele festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Hersteller oder in ihrem Namen tätige Dritte im Hinblick auf die Berechnung dieser Zielvorgaben Aufzeichnungen über das Gewicht der Elektro- und Elektronik-Altgeräte, ihrer Bauteile, Werkstoffe und Stoffe führen, wenn diese die Rücknahmestelle verlassen (Output), Behandlungsanlagen zugeführt werden (Input) und diese verlassen (Output) und der Verwertungs- oder Recyclinganlage/ Anlage zur Vorbereitung zur Wiederverwendung zugeführt werden (Input).
Die Mitgliedstaaten stellen zudem sicher, dass für die Zwecke des Absatzes 6 Aufzeichnungen über das Gewicht der Erzeugnisse und Werkstoffe geführt werden, wenn diese die Verwertungs- oder Recyclinganlage/Anlage zur Vorbereitung zur Wiederverwertung verlassen (Output).
(5) Die Mitgliedstaaten fördern die Entwicklung neuer Verwertungs-, Recycling- und Behandlungstechnologien.
(6) Auf der Grundlage eines Berichts der Kommission, dem gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt ist, überprüfen das Europäische Parlament und der Rat bis zum 14. August 2016 die Zielvorgaben für die Verwertung gemäß Anhang V Teil 3, prüfen die Möglichkeit der Festlegung separater Ziele für die Vorbereitung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten zur Wiederverwendung und überprüfen die Berechnungsmethode gemäß Absatz 2 im Hinblick auf die Möglichkeit der Festlegung der Zielvorgaben unter Zugrundelegung der Produkte und Werkstoffe, die im Rahmen der Prozesse zur Verwertung, zum Recycling und zur Vorbereitung zur Wiederverwendung entstehen (Output).