(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kosten der Sammlung, Behandlung, Verwertung und umweltgerechten Beseitigung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten anderer Nutzer als privater Haushalte von den Herstellern wie folgt finanziert werden:

 

a)

für Altgeräte von in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a genannten Elektro- und Elektronikgeräten mit Ausnahme von Photovoltaikmodulen, wenn diese Elektro- und Elektronikgeräte nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht wurden,

 

b)

für Altgeräte von Photovoltaikmodulen, wenn diese Photovoltaikmodule ab dem 13. August 2012 in Verkehr gebracht wurden, und

 

c)

für Altgeräte von in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b genannten Elektro- und Elektronikgeräten, die nicht in den Geltungsbereich von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a fallen, wenn diese Elektro- und Elektronikgeräte ab dem 15. August 2018 in Verkehr gebracht wurden.

Bei historischen Altgeräten von in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a genannten Elektro- und Elektronikgeräten mit Ausnahme von Photovoltaikmodulen, wenn diese historischen Altgeräte durch neue gleichwertige Produkte oder durch neue Produkte ersetzt werden, die dieselben Funktionen erfüllen, werden die Kosten von den Herstellern dieser Produkte zum Zeitpunkt ihrer Lieferung finanziert. Als Alternative können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass auch andere Nutzer als private Haushalte teilweise oder vollständig zur Finanzierung dieser Kosten herangezogen werden.

Bei anderen historischen Altgeräten von in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a genannten Elektro- und Elektronikgeräten mit Ausnahme von Photovoltaikmodulen werden die Kosten von den Nutzern finanziert, sofern es sich nicht um private Haushalte handelt.

 

(2) Hersteller sowie andere Nutzer als private Haushalte können unbeschadet dieser Richtlinie Vereinbarungen mit anderen Finanzierungsmodalitäten treffen.

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