Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
2.[2] |
"nichtselbsttätige Waage" oder "Gerät": eine Waage, die beim Wägen das Eingreifen einer Bedienungsperson erfordert; |
3. |
"Bereitstellung auf dem Markt": jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Geräts zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit; |
4. |
"Inverkehrbringen": die erstmalige Bereitstellung eines Geräts auf dem Unionsmarkt; |
6. |
"Bevollmächtigter" jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen; |
7. |
"Einführer": jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Gerät aus einem Drittstaat auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt; |
8. |
"Händler": jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Gerät auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers oder des Einführers; |
9. |
"Wirtschaftsakteure": der Hersteller, der Bevollmächtigte, der Einführer und der Händler; |
10. |
"technische Spezifikation": ein Dokument, in dem die technischen Anforderungen vorgeschrieben sind, denen ein Gerät genügen muss; |
11. |
"harmonisierte Norm": eine harmonisierte Norm gemäß der Definition in Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012; |
12. |
"Akkreditierung": eine Akkreditierung gemäß der Definition in Artikel 2 Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008; |
13. |
"nationale Akkreditierungsstelle": eine nationale Akkreditierungsstelle gemäß der Definition in Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008; |
14. |
"Konformitätsbewertung": das Verfahren, mit dem festgestellt wird, ob die wesentlichen Anforderungen dieser Richtlinie an ein Gerät erfüllt worden sind; |
15. |
"Konformitätsbewertungsstelle": eine Stelle, die Konformitätsbewertungstätigkeiten einschließlich Kalibrierungen, Prüfungen, Zertifizierungen und Inspektionen durchführt; |
16. |
"Rückruf": jede Maßnahme, die auf Erwirkung der Rückgabe eines dem Endnutzer bereits bereitgestellten Geräts abzielt; |
17. |
"Rücknahme": jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein in der Lieferkette befindliches Gerät auf dem Markt bereitgestellt wird; |
18. |
"Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union": Rechtsvorschriften der Union zur Harmonisierung der Bedingungen für die Vermarktung von Produkten; |
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