(1) Unbeschadet des Artikels 37 fordert ein Mitgliedstaat den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu auf, die betreffende Nichtkonformität zu korrigieren, falls er einen der folgenden Fälle feststellt:

 

a)

Die CE-Kennzeichnung oder die zusätzliche Metrologie-Kennzeichnung wurde unter Nichteinhaltung von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 oder von Artikel 17 dieser Richtlinie angebracht;

 

b)

die CE-Kennzeichnung oder die zusätzliche Metrologie-Kennzeichnung wurde nicht angebracht;

 

c)

die Aufschriften nach Artikel 6 Absatz 5 wurden nicht angebracht oder unter Nichteinhaltung von Artikel 6 Absatz 5 angebracht;

 

d)

die Kennnummer der notifizierten Stelle – falls diese Stelle in der Phase der Fertigungskontrolle tätig war – wurde unter Nichteinhaltung von Artikel 17 angebracht oder wurde nicht angebracht;

 

e)

die EU-Konformitätserklärung wurde nicht ausgestellt;

 

f)

die EU-Konformitätserklärung wurde nicht ordnungsgemäß ausgestellt;

 

g)

die technischen Unterlagen sind entweder nicht verfügbar oder nicht vollständig;

 

h)

die in Artikel 6 Absatz 6 oder Artikel 8 Absatz 3 genannten Angaben fehlen, sind falsch oder unvollständig;

 

i)

eine andere Verwaltungsanforderung nach Artikel 6 oder Artikel 8 ist nicht erfüllt.

 

(2) Besteht die Nichtkonformität gemäß Absatz 1 weiter, trifft der betroffene Mitgliedstaat alle geeigneten Maßnahmen, um die Bereitstellung des Geräts auf dem Markt zu beschränken oder zu untersagen oder um dafür zu sorgen, dass sie zurückgerufen oder vom Markt genommen wird.

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