(1) In Bezug auf Produkte, die als krisenrelevante Waren eingestuft wurden, wird der Kommission in folgenden Fällen die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, in denen für solche Produkte geeignete Normen aufgeführt oder gemeinsame Spezifikationen festgelegt werden, die die in Anhang II dieser Richtlinie aufgeführten geltenden wesentlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen abdecken:
a) |
Im Amtsblatt der Europäischen Union wurde im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 keine Fundstelle harmonisierter Normen veröffentlicht, die die in Anhang II dieser Richtlinie aufgeführten geltenden wesentlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen abdecken, und es ist nicht zu erwarten, dass eine solche Fundstelle innerhalb eines vertretbaren Zeitraums veröffentlicht wird, oder |
b) |
die Möglichkeiten der Hersteller zur Nutzung der harmonisierten Normen, die die in Anhang II dieser Richtlinie aufgeführten geltenden wesentlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen abdecken und deren Fundstellen bereits im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, werden durch schwerwiegende Störungen des Funktionierens des Binnenmarkts, die zur Aktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/2747 geführt haben, erheblich eingeschränkt. |
(2) Für die Zwecke der Begründung einer Konformitätsvermutung gemäß Absatz 5 wird in den in Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakten die am besten geeignete alternative technische Lösung festgelegt. Hierzu können in diesen Durchführungsrechtsakten Verweise auf europäische Normen oder Verweise auf einschlägige geltende nationale oder internationale Normen veröffentlicht werden oder, falls es keine europäische oder einschlägige geltende nationale oder internationale Norm gibt, mit diesen Durchführungsrechtsakten gemeinsame Spezifikationen festgelegt werden.
(3) Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 39 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen und gelten bis zum letzten Tag des Zeitraums, in dem der Notfallmodus für den Binnenmarkt aktiviert ist, es sei denn, die betreffenden Durchführungsrechtsakte werden gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels geändert oder aufgehoben.
(4) Vor der Ausarbeitung des Entwurfs eines in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakts teilt die Kommission dem in Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 genannten Ausschuss mit, dass die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Bedingungen ihres Erachtens erfüllt worden sind. Bei der Ausarbeitung dieses Entwurfs eines Durchführungsrechtsakts berücksichtigt die Kommission die Standpunkte der einschlägigen Gremien oder Sachverständigengruppen, die im Rahmen der vorliegenden Richtlinie eingerichtet wurden, und konsultiert alle einschlägigen Interessenträger ordnungsgemäß.
(5) Unbeschadet des Artikels 17 wird bei Produkten, die mit den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon übereinstimmen, eine Konformität mit den in Anhang II aufgeführten geltenden wesentlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen vermutet, die von den betreffenden Normen, gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon abgedeckt sind. Ab dem Tag, der auf das Auslaufen oder die Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt folgt, können sich die Hersteller nicht mehr auf die Konformitätsvermutung berufen, die durch die Normen oder gemeinsamen Spezifikationen begründet wird, die in den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakten aufgeführt sind.
(6) Sofern kein hinreichender Grund zu der Annahme besteht, dass die Produkte, die unter die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen fallen, eine Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit von Personen darstellen, gelten abweichend von Artikel 38a Absatz 3 Unterabsatz 1 in Verkehr gebrachte Produkte, die mit den betreffenden Normen oder gemeinsamen Spezifikationen übereinstimmen, auch nach dem Außerkrafttreten oder der Aufhebung eines gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels erlassenen Durchführungsrechtsakts und dem Auslaufen oder der Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt als mit den in Anhang II aufgeführten geltenden wesentlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen konform.
(7) Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass eine Norm oder eine gemeinsame Spezifikation den geltenden in Anhang II aufgeführten wesentlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nicht in vollem Umfang entspricht, so setzt er die Kommission davon unter Beifügung einer ausführlichen Begründung in Kenntnis. Die Kommission prüft die ausführliche Begründung und kann, sofern angezeigt, den Durchführungsrechtsakt, in dem die betreffende Norm aufgeführt bzw. die betreffende gemeinsame Spezifikation festg...