(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmen mit einem durchschnittlichen jährlichen Energieverbrauch von mehr als 85 TJ in den vorangegangenen drei Jahren, alle Energieträger zusammengenommen, ein Energiemanagementsystem einrichten. Das Energiemanagementsystem wird von einer unabhängigen Einrichtung im Einklang mit den einschlägigen europäischen oder internationalen Normen zertifiziert.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Unternehmen gemäß Unterabsatz 1 spätestens bis zum 11. Oktober 2027 über ein Energiemanagementsystem verfügen.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmen mit einem durchschnittlichen jährlichen Energieverbrauch von mehr als 10 TJ in den vorangegangenen drei Jahren alle Energieträger zusammengenommen, die kein Energiemanagementsystem einrichten, einem Energieaudit unterzogen werden.
Solche Energieaudits werden entweder
a) |
in unabhängiger und kosteneffizienter Weise von qualifizierten oder akkreditierten Experten gemäß Artikel 28 durchgeführt oder |
b) |
von unabhängigen Behörden gemäß den nationalen Rechtsvorschriften durchgeführt und überwacht. |
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in Unternehmen gemäß Unterabsatz 1 spätestens bis zum 11. Oktober 2026 ein erstes Energieaudit durchgeführt wird und die anschließenden Energieaudits mindestens alle vier Jahre durchgeführt werden. Führen diese Unternehmen bereits Energieaudits gemäß Unterabsatz 1 durch, so setzten sie dies gemäß dieser Richtlinie mindestens in Zeitabständen von vier Jahren fort.
Die betreffenden Unternehmen erstellen auf der Grundlage der Empfehlungen, die sich aus diesen Energieaudits ergeben, einen konkreten und durchführbaren Aktionsplan. Der Aktionsplan enthält Maßnahmen zur Umsetzung jeder Auditempfehlung, sofern diese technisch oder wirtschaftlich durchführbar ist. Der Aktionsplan wird der Geschäftsführung des Unternehmens vorgelegt.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aktionspläne und Umsetzungsquote der Empfehlungen im Jahresbericht des Unternehmens aufgeführt und öffentlich zugänglich gemacht werden, vorbehaltlich des Unionsrechts und des nationalen Rechts zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und der Vertraulichkeit.
(3) Hat in einem bestimmten Jahr ein Unternehmen gemäß Absatz 1 einen Jahresverbrauch von mehr als 85 TJ und ein Unternehmen gemäß Absatz 2 einen Jahresverbrauch von mehr als 10 TJ, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diese Informationen den für die Umsetzung dieses Artikels zuständigen nationalen Behörden zur Verfügung gestellt werden. Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten die Nutzung einer neuen oder bestehenden Plattform fördern, um die Erhebung der erforderlichen Daten auf nationaler Ebene zu erleichtern.
(4) Die Mitgliedstaaten können die in den Absätzen 1 und 2 genannten Unternehmen dazu anhalten, in ihrem Jahresbericht Informationen über ihren jährlichen Energieverbrauch in kWh, ihren jährlichen Wasserverbrauch in Kubikmetern und einen Vergleich ihres jährlichen Energie- und Wasserverbrauchs mit den Vorjahren bereitzustellen.
(5) Die Mitgliedstaaten fördern die Verfügbarkeit von hochwertigen Energieaudits für alle Endkunden, die kosteneffizient sind und
a) |
in unabhängiger Weise von qualifizierten oder akkreditierten Experten nach Qualifikationskriterien durchgeführt werden oder |
b) |
von unabhängigen Behörden gemäß den nationalen Rechtsvorschriften durchgeführt und überwacht werden. |
Die Energieaudits nach Unterabsatz 1 können von hausinternen Experten oder Energieauditoren durchgeführt werden, sofern der betreffende Mitgliedstaat ein Qualitätssicherungssystem eingerichtet hat, zu dem gegebenenfalls auch gehört, dass jährlich nach dem Zufallsprinzip mindestens ein statistisch signifikanter Prozentsatz aller von diesen hausinternen Experten oder Energieauditoren durchgeführten Energieaudits ausgewählt wird.
Um die hohe Qualität der Energieaudits und Energiemanagementsysteme zu gewährleisten, stellen die Mitgliedstaaten im Einklang mit Anhang VI und unter Berücksichtigung einschlägiger europäischer und internationaler Normen transparente und nichtdiskriminierende Mindestkriterien für Energieaudits auf. Die Mitgliedstaaten benennen eine zuständige Behörde oder Stelle, um sicherzustellen, dass die Fristen für die Durchführung von Energieaudits gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels eingehalten und die in Anhang VI festgelegten Mindestkriterien korrekt angewandt werden.
Energieaudits enthalten keine Klauseln, die verhindern, dass die Ergebnisse der Audits an qualifizierte oder akkreditierte Energiedienstleister weitergegeben werden, sofern der Kunde keine Einwände erhebt.
(6) Die Mitgliedstaaten entwickeln Programme, um KMU, die nicht unter Absatz 1 oder 2 fallen, dazu zu ermutigen und technisch dabei zu unterstützen, sich Energieaudits zu unterziehen und anschließend die Empfehlungen aus diesen Audits umzusetzen.
Die Mitgliedstaaten können auf der Grundlage transparenter und nichtdiskriminierender Kriterien und unbeschadet des Beihilfere...