(1) Verfügen die Endkunden nicht über intelligente Zähler für den Erdgasverbrauch gemäß der Richtlinie 2009/73/EG, so gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Abrechnungsinformationen für Erdgas im Sinne von Anhang VIII Abschnitt 1.1 zuverlässig und genau sind und auf dem tatsächlichen Verbrauch beruhen, sofern das technisch möglich und wirtschaftlich gerechtfertigt ist.

Diese Verpflichtung kann durch ein System der regelmäßigen Selbstablesung seitens der Endkunden erfüllt werden, bei dem die Endkunden die an ihrem Zähler abgelesenen Werte dem Energieversorger mitteilen. Nur wenn der Endkunde für einen bestimmten Abrechnungszeitraum keine Zählerablesewerte mitgeteilt hat, erfolgt die Abrechnung auf der Grundlage einer Verbrauchsschätzung oder eines Pauschaltarifs.

 

(2) Die nach der Richtlinie 2009/73/EG installierten Zähler müssen die Bereitstellung genauer Abrechnungsinformationen auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs ermöglichen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Endkunden die Möglichkeit eines leichten Zugangs zu ergänzenden Informationen haben, mit denen sie den historischen Verbrauch detailliert selbst kontrollieren können.

Die ergänzenden Informationen über den historischen Verbrauch enthalten:

 

a)

kumulierte Daten für mindestens die drei vorangegangenen Jahre oder für den Zeitraum seit Beginn des Versorgungsvertrags, falls dieser kürzer ist;

 

b)

ausführliche tages-, wochen-, monats- und jahresbezogene Daten zu den Nutzungszeiten.

Die Daten gemäß Unterabsatz 2 Buchstabe a müssen den Intervallen entsprechen, für die Zwischenabrechnungsinformationen erstellt wurden.

Die Daten gemäß Unterabsatz 2 Buchstabe b werden dem Endkunden über das Internet oder die Zählerschnittstelle für mindestens die letzten 24 Monate oder für den Zeitraum seit Beginn des Versorgungsvertrags, falls dieser kürzer ist, zugänglich gemacht.

 

(3) Unabhängig davon, ob intelligente Zähler eingebaut wurden, gilt für die Mitgliedstaaten Folgendes:

 

a)

Sie verlangen, dass auf Wunsch des Endkunden Informationen über die Energieabrechnungen und den historischen Verbrauch – soweit verfügbar – einem vom Endkunden benannten Energiedienstleister zur Verfügung gestellt werden.

 

b)

Sie stellen sicher, dass Endkunden die Möglichkeit eröffnet wird, Abrechnungsinformationen und Abrechnungen in elektronischer Form zu erhalten und dass sie auf Anfrage eine klare und verständliche Erläuterung erhalten, wie ihre Abrechnung zustande gekommen ist, insbesondere dann, wenn nicht auf den tatsächlichen Verbrauch bezogen abgerechnet wird.

 

c)

Sie stellen sicher, dass mit der Abrechnung geeignete Angaben zur Verfügung gestellt werden, damit die Endkunden eine umfassende Darstellung der aktuellen Energiekosten gemäß Anhang VIII erhalten.

 

d)

Sie können festlegen, dass auf Wunsch des Endkunden die in den betreffenden Abrechnungen enthaltenen Informationen nicht als Zahlungsaufforderungen anzusehen sind. In diesen Fällen sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Energieversorger flexible Regelungen für die tatsächlich zu leistenden Zahlungen anbieten.

 

e)

Sie verlangen, dass den Verbrauchern auf Anfrage Informationen und Schätzungen in Bezug auf Energiekosten rechtzeitig und in einem leicht verständlichen Format zur Verfügung gestellt werden, das es den Verbrauchern ermöglicht, Angebote unter gleichen Voraussetzungen zu vergleichen.

[1] Artikel 17 gilt ab dem 12. Oktober 2025.

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