(1) Zum Vergleich der Energieeinsparungen und zur Umrechnung in vergleichbare Einheiten sind die unteren Heizwerte nach Anhang VI der Verordnung (EU) 2018/2066 und die Primärenergiefaktoren in Absatz 2 des vorliegenden Artikels zu verwenden, sofern die Verwendung anderer Werte oder Faktoren nicht gerechtfertigt werden kann.

 

(2) Sofern Energieeinsparungen in Form von Primärenergieeinsparungen unter Verwendung eines Bottom-up-Ansatzes auf der Grundlage des Endenergieverbrauchs berechnet werden, ist ein Primärenergiefaktor anzuwenden.

 

(3) Für Einsparungen von elektrischer Energie in kWh wenden die Mitgliedstaaten einen Koeffizienten an, um die sich ergebenden Einsparungen beim Primärenergieverbrauch genau zu berechnen. Die Mitgliedstaaten wenden standardmäßig einen Koeffizienten von 1,9 an, sofern sie nicht von ihrem Spielraum Gebrauch machen, gestützt auf gerechtfertigte nationale Gegebenheiten einen anderen Koeffizienten festzulegen.

 

(4) Für Einsparungen von anderen Energieträgern in kWh wenden die Mitgliedstaaten einen Koeffizienten an, um die sich ergebenden Einsparungen beim Primärenergieverbrauch genau zu berechnen.

 

(5) Legen die Mitgliedstaaten ihren eigenen Koeffizienten für einen Standardwert gemäß dieser Richtlinie fest, so bestimmen sie diesen Koeffizienten anhand einer transparenten Methode und gehen von den nationalen, regionalen oder lokalen Gegebenheiten aus, die den Primärenergieverbrauch beeinflussen. Die Gegebenheiten müssen begründet und nachprüfbar sein und auf objektiven und diskriminierungsfreien Kriterien beruhen.

 

(6) Bei der Festlegung eines eigenen Koeffizienten berücksichtigen die Mitgliedstaaten den Energiemix in ihren gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegten aktualisierten integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen und ihrer nachfolgenden integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen, die der Kommission gemäß Artikel 3 und den Artikeln 7 bis 12 der genannten Verordnung übermittelt werden. Weichen die Mitgliedstaaten vom Standardwert ab, so übermitteln sie der Kommission in diesen Aktualisierungen und den nachfolgenden Plänen zusammen mit der Berechnungsmethode und den zugrunde liegenden Daten den verwendeten Koeffizienten.

 

(7) Bis zum 25. Dezember 2026 und danach alle vier Jahre passt die Kommission die Standardkoeffizienten auf der Grundlage der tatsächlich erhobenen Daten an. Diese Anpassungen werden unter Berücksichtigung ihrer Auswirkungen auf das Unionsrecht, wie die Richtlinie 2009/125/EG und die Verordnung (EU) 2017/1369, durchgeführt.

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