(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 34 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die in der Verordnung (EU) 2015/2402 festgelegten harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte zu überprüfen.

 

(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 34 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Richtlinie zu ändern, indem die Werte, die Berechnungsmethoden, die Standard-Primärenergiekoeffizienten und die Anforderungen gemäß Artikel 31 und den Anhängen II, III, V, VIII bis XII und XIV an den technischen Fortschritt angepasst werden.

 

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 34 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Richtlinie nach Konsultation der einschlägigen Interessenträger durch die Festlegung eines gemeinsamen Unionssystems für die Bewertung der Nachhaltigkeit der sich in ihrem Gebiet befindlichen Rechenzentren zu ergänzen. Die Kommission erlässt den ersten derartigen Durchführungsrechtsakt bis zum 31. Dezember 2023. Im gemeinsamen Unionssystem werden die Nachhaltigkeitsindikatoren für Rechenzentren definiert und die wesentlichen Leistungsindikatoren und die Methode zu ihrer Messung festgelegt.

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