Gefährdungen oder Risiken begleiten unser Leben und sind auch in der Arbeitswelt vorhanden. Dabei besteht der erklärte Wille des Gesetzgebers, Schäden von den Arbeitnehmern fernzuhalten (§ 1 Abs. 1 ArbSchG). Deshalb verpflichtet er den Arbeitgeber, entsprechende Schutzmaßnahmen einzuleiten (§ 3 Abs. 1 ArbSchG). Dies setzt aber eine ausreichende Kenntnis über möglicherweise auftretende Schadensquellen und Schadensarten voraus, die in einer Gefährdungsbeurteilung erarbeitet werden müssen. Dabei bestehen scheinbar 2 grundsätzliche Möglichkeiten: Einerseits kann eine Risikobetrachtung erfolgen, wie sie z. B. bisher die OHSAS 18001 oder die jetzt geltende Norm DIN ISO 45001:2018-06 vorsehen, oder es wird eine Gefährdungsbeurteilung ausgeführt, wie es das Arbeitsschutzgesetz verlangt. In vielen Handlungshilfen zur Gefährdungsbeurteilung, vornehmlich aus dem Bereich der Unfallversicherungsträger, werden beide Methoden gemischt. Dagegen gibt es Bedenken.[1] Dieser Beitrag betrachtet Gemeinsamkeiten und Unterschiede, um eine klarere Vorstellung von der Anwendung beider Methoden zu vermitteln.
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