Prof. Dr. Rainer von Kiparski †
In der Praxis kommt es häufig vor, dass von Betreibern erworbene Einzelmaschinen in eigener Regie zu einer Maschinenanlage verknüpft oder verkettet werden. In diesem Fall wird der Betreiber zum Hersteller der Gesamtanlage und muss eine Risikobeurteilung der Gesamtanlage durchführen.
Die Einzelmaschinen sind dabei oft so angeordnet sowie funktionstechnisch und steuerungstechnisch so miteinander verknüpft, dass sie als Gesamtheit einem bestimmten Zweck dienen und damit als "Gesamtanlage" betrachtet werden müssen. Diese Verknüpfung reicht vom einfachen Signalaustausch bis zur Einbindung in eine übergeordnete Steuerung. Solche Anlagen sind z. B. Verpackungslinien, die aus mehreren Einzelmaschinen bestehen und durch entsprechende Transporteinrichtungen miteinander verbunden sind.
Damit eine Gesamtheit von Maschinen als Maschinenanlage i. S. der Maschinenrichtlinie vorliegt, müssen zwischen den Einzelmaschinen
- ein produktionstechnischer Zusammenhang und
- ein sicherheitstechnischer Zusammenhang bestehen.
Zur weiteren Erläuterung dieser Kriterien wird auf das unter der Federführung der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) erarbeitete Interpretationspapier zum Thema "Gesamtheit von Maschinen" vom Mai 2011 verwiesen.
Sind die o. g. Merkmale insgesamt erfüllt, muss auf die Gesamtanlage die EG-Maschinenrichtlinie angewendet werden, d. h., das CE-Konformitätsverfahren durchgeführt, eine Konformitätserklärung abgegeben und die Gesamtanlage mit einer CE-Kennzeichnung versehen werden.
Die im Rahmen des Verfahrens durchzuführende Risikobeurteilung kann allerdings in diesem Fall im Wesentlichen auf eine Betrachtung der Schnittstellen zwischen den hoffentlich CE-konformen Einzelmaschinen und auf die damit verbundene Entstehung neuer oder zusätzlicher Risiken konzentriert werden.
Wird im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung festgestellt, dass an den Schnittstellen zwischen den Maschinen nur geringe Gefährdungen vorliegen, die durch einfache, trennende und willensunabhängige Schutzmaßnahmen beseitigt oder auf ein akzeptables Restrisiko reduziert werden können, dürfen die Maschinen weiterhin als Einzelmaschinen betrachtet werden.
CE-Konformitätsverfahren
Betreiber sollten in diesem Fall den Hersteller bzw. Lieferanten der größten Maschinenkomponenten beauftragen, zusätzlich zur Lieferung und Inbetriebnahme seiner Teilmaschinen ein CE-Konformitätsverfahren für die gesamte Maschinenanlage durchzuführen und die Konformität durch eine entsprechende CE-Konformitätserklärung für die Gesamtanlage nachzuweisen.