Dr. Josef Sauer, Dipl.-Biol. Bettina Huck
Zusammenfassung
Rohrleitungen sind feste oder flexible Leitungen, die zum Durchleiten von Fluiden (Flüssigkeiten, Gase, Dämpfe) oder Feststoffen (Partikel, Stäube etc.) dienen. Rohrleitungen sind wesentliche Bestandteile von technischen Anlagen, die aus Rohren oder Rohrsystemen bestehen. Die Verbindung der Rohre untereinander erfolgt über lösbare oder nichtlösbare Verbindungselemente (Schweißnaht, Schraubverbindung, Flansch etc.). Rohrleitungen enthalten Absperreinrichtungen wie Ventile oder Schieber sowie Armaturen. Besondere Anforderungen gelten für druckbeaufschlagte Rohrleitungen.
Die Technischen Regeln Rohrleitungen (TRR) sind zum 1.1.2013 außer Kraft getreten. Sie können aber als Erkenntnisquelle dienen, sofern sie nicht den Inhalten der Betriebssicherheitsverordnung bzw. bereits bestehender TRBS widersprechen.
1 Grundlegende Anforderungen
An Rohrleitungen werden unterschiedliche Anforderungen gestellt. Bedingungen für Ausführung und Betrieb einer Rohrleitung hängen von folgenden Parametern ab:
- Art und Menge des Mediums, das durch die Rohrleitungen transportiert wird,
- Verlauf der Rohrleitungen (ober- oder unterirdisch),
- Lage der Rohrleitungen (auf dem Betriebsgelände oder zum Ferntransport von Stoffen),
- Druck,
- Temperatur.
Zu den grundlegenden Anforderungen an Rohrleitungen bzw. Rohrleitungsanlagen gehört, dass sie so beschaffen und errichtet sein und so unterhalten, betrieben und stillgelegt werden müssen, dass die in den Leitungen transportierten Fluide nicht austreten oder dass Undichtigkeiten schnell erkannt werden können (vgl. § 62 Abs. 1 Satz 2 WHG). Rohrleitungen müssen
- so angeordnet werden, dass sie nicht unbeabsichtigt beschädigt werden können,
- den zu erwartenden mechanischen, chemischen, thermischen und biologischen Beanspruchungen standhalten,
- gegen Alterung beständig sein.
Zudem muss eine Absperrmöglichkeit der Rohrleitung in einem sicheren Bereich gegeben sein. Gem. DIN 2403 müssen Rohrleitungen bezüglich des Durchflussmediums gekennzeichnet werden (Tab. 1).
Durchflussstoff |
Kennfarbe der Rohrleitung |
Wasser |
grün |
Wasserdampf |
rot |
Luft |
grau |
entzündbare Gase |
gelb/rot* |
nicht entzündbare Gase |
gelb/schwarz* |
Säuren |
orange |
Laugen |
violett |
entzündbare Flüssigkeiten |
braun/rot* |
nicht entzündbare Flüssigkeiten |
braun/schwarz* |
Sauerstoff |
blau |
Tab. 1: Kennzeichnung von Rohrleitungen (* Gruppenfarbe/Zusatzfarbe)
2 Spezielle Anforderungen
2.1 Eingesetzte Stoffe
Werden Gefahrstoffe in Rohrleitungen transportiert, fordert die Gefahrstoffverordnung, dass die Rohrleitungen so gekennzeichnet sind, dass mindestens die enthaltenen Gefahrstoffe sowie die davon ausgehenden Gefahren eindeutig identifizierbar sind (§ 8 Abs. 2 Nr. 3 GefStoffV).
Wassergefährdende Stoffe
Dienen Rohrleitungen zum Befördern wassergefährdender Stoffe, gelten die Forderungen der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV). U. a. muss grundsätzlich eine Anlagendokumentation erstellt werden, mit Angaben zu Aufbau und Abgrenzung der Anlage, den eingesetzten Stoffen, Bauart und Werkstoffen der einzelnen Anlagenteile, Sicherheitseinrichtungen, Schutzvorkehrungen, Löschwasserrückhaltung und Standsicherheit. Es gelten besondere Anforderungen an die Rückhaltung (§ 21 AwSV):
Oberirdische Rohrleitungen für flüssige wassergefährdende Stoffe müssen grundsätzlich mit Rückhalteeinrichtungen ausgerüstet sein; dabei muss das Rückhaltevolumen dem Volumen wassergefährdender Stoffe entsprechen, das bei Betriebsstörungen bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen (z. B. Abpumpen oder Ableiten) freigesetzt werden kann.
Unterirdische Rohrleitungen für flüssige und gasförmige wassergefährdende Stoffe müssen grundsätzlich
- doppelwandig sein und ein Leckanzeigesystem haben,
- als Saugleitung ausgeführt sein oder
- mit einem Schutzrohr versehen oder in einem Kanal verlegt sein.
2.2 Leitungen unter Überdruck
Werden Rohrleitungen mit einem zulässigen inneren Betriebsdruck von über 0,5 bar beaufschlagt, dann müssen sie bei der Beschaffung den Anforderungen der Richtlinie 97/23/EG (DGRL; Anhang I enthält die grundlegenden Sicherheitsanforderungen) entsprechen. Der Betreiber hat die Pflichten aus der Betriebssicherheitsverordnung zu erfüllen. Rohrleitungsanlagen mit bestimmten entzündbaren Gasen und Flüssigkeiten, pyrophoren Flüssigkeiten sowie ätzenden oder akut toxischen Gasen, Dämpfen oder Flüssigkeiten unter innerem Überdruck zählen zu den überwachungsbedürftigen Anlagen. Die Betriebssicherheitsverordnung fordert für diese überwachungsbedürftigen Anlagen die Prüfung vor erstmaliger Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen sowie wiederkehrende Prüfungen. Für Rohrleitungen für sonstige Gase und Dämpfe (z. B. Was...