Bei Rohrleitungstiefbauarbeiten sind Lärm und Vibrationen nicht zu vermeiden. Umso wichtiger ist das Treffen von Schutzmaßnahmen für die exponierten Beschäftigten. Vergessen werden dürfen nicht diejenigen, die neben lauten Arbeitsmitteln arbeiten, ohne diese selbst zu bedienen.

Künstliche optische Strahlung tritt z. B. beim Schweißen als UV- oder Infrarot-Strahlung oder beim Einsatz von Kanallasern als Laserstrahlung auf.

Verpflichtend ist für die genannten Gefährdungsfaktoren die Durchführung von Angebots- und Pflichtvorsorge gemäß der ArbMedVV in Abhängigkeit von der Tätigkeit und den vorliegenden Auslöse- bzw. Expositionsgrenzwerten.

Angebots- und Pflichtvorsorge müssen vom Arbeitgeber vor Aufnahme der Tätigkeit und anschließend in regelmäßigen Abständen angeboten bzw. durchgeführt werden. Tätigkeiten dürfen nicht ausgeführt werden, wenn eine erforderliche Pflichtvorsorge nicht durchgeführt wurde.

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