2.1 Arbeitszeit oder nicht?
Pausen zählen grundsätzlich nicht zur Arbeitszeit. Eine Ausnahme gilt für Beschäftigte im Bergbau unter Tage: für sie zählen die Ruhepausen als Arbeitszeit (§ 2 ArbZG). Ruhepausen müssen im Voraus feststehen. Ziel der Pausen ist, die Leistungsfähigkeit der Beschäftigten über den gesamten Tagesverlauf hin zu erhalten. Für Erwachsene und Jugendliche unter 18 Jahren gelten unterschiedliche Pausenregelungen.
Bezahlte Pausen
Besonders wichtig sind Pausen dann, wenn Beschäftigte z. B. Lärm, einseitiger Belastung oder sonstigen Faktoren ausgesetzt sind, bei denen die Expositionsdauer begrenzt werden soll, um gesundheitliche Beeinträchtigungen zu vermeiden bzw. zu verringern. Unter derartigen Arbeitsbedingungen wird die gerade ausgeübte Tätigkeit unterbrochen und zwar zusätzlich zu den unbezahlten Pausen nach ArbZG. Folgende Unterbrechungen gelten dann als Arbeitszeit:
- Arbeitspause: Vorgesehene Arbeitsunterbrechungen im teil- oder voll mechanisierten Betrieb, meist tariflich geregelt.
- Betriebspause: Beim Umrüsten von Maschinen oder bei Störfällen ist der Beschäftigte gezwungen eine Pause zu machen, muss aber zur Verfügung stehen, um jederzeit seine Arbeit wieder aufnehmen zu können.
- Bildschirmpause: Unterbrechung der Bildschirmarbeit insbesondere durch andere Tätigkeiten oder regelmäßige Erholungszeiten (Anhang 6.1 Abs. 2 ArbStättV), d. h. bezahlte Kurzpausen.
- Lärmpause: Begrenzung von Dauer und Ausmaß der Lärmexposition und ausreichende Zeiten ohne Lärmexposition (§ 7 LärmVibrationsArbSchV).
2.2 Pausenzeiten für Erwachsene
Für Erwachsene gilt: Grundsätzlich darf länger als 6 Stunden nicht ohne Pause gearbeitet werden. Bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 bis zu 9 Stunden muss eine Pause von mind. 30 Minuten eingehalten werden. Eine Pause vor Arbeitsbeginn oder nach Arbeitsende erfüllt die gesetzlichen Forderungen daher nicht.
Bei einer Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden muss die Pause 45 Minuten dauern. Pausen können bei Bedarf in mehrere Pausen von jeweils mindestens 15 Minuten unterteilt werden (§ 4 ArbZG). Statistiken belegen, dass nach der 9. Arbeitsstunde das Unfallrisiko deutlich ansteigt.
2.3 Pausenzeiten für Jugendliche
Für jugendliche Beschäftigte unter 18 Jahren gelten abweichende Pausenregelungen (§ 11 JArbSchG):
- max. unterbrechungsfreie Arbeitszeit: 4,5 Stunden
- Pausenzeiten: mind. 30 Minuten bei mehr als 4,5 bis zu 6 Stunden Arbeitszeit, mind. 60 Minuten bei mehr als 6 Stunden
- kürzeste Pausenzeit: mind. 15 Minuten
Wann Pausen gemacht werden oder ob die Gesamtpausendauer in Pausen von je 15 Minuten unterteilt werden, hängt von den betrieblichen Bedürfnissen ab. Der Betriebsrat hat gemäß § 87 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ein Mitspracherecht.
Pausenzeiten müssen eingehalten werden
Die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhepausen müssen – ebenso wie die Ruhezeit – eingehalten werden. Das gilt für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen. Selbst wenn ein Arbeitnehmer kürzere Pausen macht als gesetzlich vorgeschrieben, ist der Arbeitgeber berechtigt, die volle Pausenzeit abzuziehen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zu überprüfen, ob die Forderungen des ArbZG eingehalten werden und seine Beschäftigten bei Nichteinhaltung darauf hinzuweisen.